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ZPO
Zivilprozeßordnung
Nachstehend befindet sich eine GegenĂŒberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.08.2002, gĂŒltig bis vor 25.04.2013
§ 930
Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen
(1) Die Vollziehung des Arrestes in bewegliches Vermögen wird durch PfĂ€ndung bewirkt. Die PfĂ€ndung erfolgt nach denselben GrundsĂ€tzen wie jede andere PfĂ€ndung und begrĂŒndet ein Pfandrecht mit den im § 804 bestimmten Wirkungen. FĂŒr die PfĂ€ndung einer Forderung ist das Arrestgericht als Vollstreckungsgericht zustĂ€ndig.

(2) GepfÀndetes Geld und ein im Verteilungsverfahren auf den GlÀubiger fallender Betrag des Erlöses werden hinterlegt.

(3) Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag anordnen, dass eine bewegliche körperliche Sache, wenn sie der Gefahr einer betrĂ€chtlichen Wertverringerung ausgesetzt ist oder wenn ihre Aufbewahrung unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸige Kosten verursachen wĂŒrde, versteigert und der Erlös hinterlegt werde.
Inkraft seit 25.04.2013,
§ 930
Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen
(1) Die Vollziehung des Arrestes in bewegliches Vermögen wird durch PfĂ€ndung bewirkt. Die PfĂ€ndung erfolgt nach denselben GrundsĂ€tzen wie jede andere PfĂ€ndung und begrĂŒndet ein Pfandrecht mit den im § 804 bestimmten Wirkungen. FĂŒr die PfĂ€ndung einer Forderung ist das Arrestgericht als Vollstreckungsgericht zustĂ€ndig.

(2) GepfÀndetes Geld und ein im Verteilungsverfahren auf den GlÀubiger fallender Betrag des Erlöses werden hinterlegt.

(3) Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag anordnen, dass eine bewegliche körperliche Sache, wenn sie der Gefahr einer betrĂ€chtlichen Wertverringerung ausgesetzt ist oder wenn ihre Aufbewahrung unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸige Kosten verursachen wĂŒrde, versteigert und der Erlös hinterlegt werde.

(4) Die Vollziehung des Arrestes in ein nicht eingetragenes Seeschiff ist unzulÀssig, wenn sich das Schiff auf der Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt.
S. 825
BRD-Bundesgesetzblatt
Teil I
2013
24.04.2013
Nr. 19
Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts
Artikel 7
7. Dem § 930 wird folgender Absatz 4 angefĂŒgt:

„(4) Die Vollziehung des Arrestes in ein nicht eingetragenes Seeschiff ist unzulĂ€ssig, wenn sich das Schiff auf der Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt.“
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