Inkraft seit 01.08.2002, gĂŒltig bis vor 25.04.2013 § 930 Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen (1) Die Vollziehung des Arrestes in bewegliches Vermögen wird durch PfĂ€ndung bewirkt. Die PfĂ€ndung erfolgt nach denselben GrundsĂ€tzen wie jede andere PfĂ€ndung und begrĂŒndet ein Pfandrecht mit den im § 804 bestimmten Wirkungen. FĂŒr die PfĂ€ndung einer Forderung ist das Arrestgericht als Vollstreckungsgericht zustĂ€ndig.
(2) GepfĂ€ndetes Geld und ein im Verteilungsverfahren auf den GlĂ€ubiger fallender Betrag des Erlöses werden hinterlegt. (3) Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag anordnen, dass eine bewegliche körperliche Sache, wenn sie der Gefahr einer betrĂ€chtlichen Wertverringerung ausgesetzt ist oder wenn ihre Aufbewahrung unverhĂ€ltnismĂ€Ăige Kosten verursachen wĂŒrde, versteigert und der Erlös hinterlegt werde. |
Inkraft seit 25.04.2013, § 930 Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen (1) Die Vollziehung des Arrestes in bewegliches Vermögen wird durch PfĂ€ndung bewirkt. Die PfĂ€ndung erfolgt nach denselben GrundsĂ€tzen wie jede andere PfĂ€ndung und begrĂŒndet ein Pfandrecht mit den im § 804 bestimmten Wirkungen. FĂŒr die PfĂ€ndung einer Forderung ist das Arrestgericht als Vollstreckungsgericht zustĂ€ndig.
(2) GepfĂ€ndetes Geld und ein im Verteilungsverfahren auf den GlĂ€ubiger fallender Betrag des Erlöses werden hinterlegt. (3) Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag anordnen, dass eine bewegliche körperliche Sache, wenn sie der Gefahr einer betrĂ€chtlichen Wertverringerung ausgesetzt ist oder wenn ihre Aufbewahrung unverhĂ€ltnismĂ€Ăige Kosten verursachen wĂŒrde, versteigert und der Erlös hinterlegt werde. (4) Die Vollziehung des Arrestes in ein nicht eingetragenes Seeschiff ist unzulĂ€ssig, wenn sich das Schiff auf der Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt. |