Inkraft seit 22.12.1995, gültig bis vor 29.06.2005 Regel 47 Übermittlung des Antrags an die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten Erfuellt der Umwandlungsantrag die Erfordernisse der Verordnung und dieser Regeln, so übermittelt das Amt den Umwandlungsantrag unverzüglich an die im Antrag genannten Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten einschließlich des Benelux-Markenamts. Das Amt teilt dem Antragsteller das Datum der Weiterleitung seines Antrags mit.
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Inkraft seit 29.06.2005, Regel 47 Übermittlung des Antrags an die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten Erfüllt der Umwandlungsantrag die Voraussetzungen der Verordnung und der vorliegenden Regeln, so übermittelt das Amt den Umwandlungsantrag und die in Regel 48 Absatz 2 genannten Daten an die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten, einschließlich des Benelux-Markenamts, für die der Antrag als zulässig erklärt wurde. Das Amt teilt dem Antragsteller das Datum der Weiterleitung seines Antrags mit.
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