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MarkenDurchfVO (EU)
Gemeinschaftsmarken-DurchführungsVO
Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 22.12.1995, gültig bis vor 29.06.2005
Regel 47
Übermittlung des Antrags an die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten
Erfuellt der Umwandlungsantrag die Erfordernisse der Verordnung und dieser Regeln, so übermittelt das Amt den Umwandlungsantrag unverzüglich an die im Antrag genannten Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten einschließlich des Benelux-Markenamts. Das Amt teilt dem Antragsteller das Datum der Weiterleitung seines Antrags mit.
Inkraft seit 29.06.2005,
Regel 47
Übermittlung des Antrags an die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten
Erfüllt der Umwandlungsantrag die Voraussetzungen der Verordnung und der vorliegenden Regeln, so übermittelt das Amt den Umwandlungsantrag und die in Regel 48 Absatz 2 genannten Daten an die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten, einschließlich des Benelux-Markenamts, für die der Antrag als zulässig erklärt wurde. Das Amt teilt dem Antragsteller das Datum der Weiterleitung seines Antrags mit.
S. 1
Amtsblatt der EU
Teil L
2005
05.07.2005
Nr. 172
Verordnung (EG) Nr. 1041/2005 der Kommission vom 29. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke (Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1
1. Regel 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) den Namen, die Anschrift und die Staatsangehörigkeit sowie den Staat des Wohnsitzes, des Sitzes oder der Niederlassung des Anmelders. Bei natürlichen Personen sind Familienname und Vornamen anzugeben. Bei juristischen Personen sowie bei Gesellschaften und anderen in den Anwendungsbereich des Artikels 3 der Verordnung fallenden juristischen Einheiten sind die amtliche Bezeichnung und die Rechtsform anzugeben, wobei deren gewöhnliche Abkürzung ausreicht. Telefon- und Telefaxnummern, E-Mail-Adressen sowie Einzelheiten zu sonstigen Datenkommunikationsmitteln, über die der Anmelder Mitteilungen entgegennehmen möchte, können angegeben werden. Für jeden Anmelder soll grundsätzlich nur eine Anschrift angegeben werden. Werden mehrere Anschriften angegeben, so wird nur die zuerst genannte Anschrift berücksichtigt, es sei denn, der Anmelder benennt eine Anschrift als Zustellanschrift;"

b) In Buchstabe c wird Folgendes hinzugefügt:

"oder ein Verweis auf das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen einer früheren Gemeinschaftsmarkenanmeldung;".

c) Buchstabe k erhält folgende Fassung:

"k) die Unterschrift des Anmelders oder Vertreters gemäß Regel 79;".

d) Buchstabe l wird hinzugefügt:

"l) gegebenenfalls die Anforderung eines Recherchenberichts nach Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung."

2. Regel 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) In allen anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen, außer bei elektronischer Anmeldung, ist die Marke auf einem gesonderten Blatt, getrennt vom Textblatt der Anmeldung, wiederzugeben. Das gesonderte Blatt darf nicht größer als Format DIN A4 (29,7 cm hoch, 21 cm breit) und die für die Wiedergabe benutzte Fläche (Satzspiegel) nicht größer als 26,2 cm × 17 cm sein. Vom linken Seitenrand ist ein Randabstand von mindestens 2,5 cm einzuhalten. Die richtige Stellung der Marke ist durch Hinzufügen des Wortes "oben" auf jeder Wiedergabe anzugeben, soweit sich diese nicht von selbst ergibt. Die Wiedergabe der Marke muss von einer Qualität sein, die die Verkleinerung oder Vergrößerung auf das Format für die Veröffentlichung im Blatt für Gemeinschaftsmarken von höchstens 8 cm in der Breite und 16 cm in der Höhe zulässt."

b) Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

"(5) Wird die Eintragung in Farbe beantragt, so muss die Wiedergabe der Marke gemäß Absatz 2 farbig sein. Zusätzlich sind die Farben, aus denen sich die Marke zusammensetzt, in Worten anzugeben, wobei die Benennung der Farben anhand eines anerkannten Farbcodes beigefügt werden kann.

(6) Wenn eine Hörmarke angemeldet wird, besteht die Wiedergabe der Marke aus einer grafischen Wiedergabe der Klangfolge, vornehmlich in Form einer Notenschrift; bei elektronischer Anmeldung kann eine elektronische Datei beigefügt werden, die die klangliche Wiedergabe enthält. Der Präsident des Amtes bestimmt die zulässigen Formate und die maximale Größe der elektronischen Datei."

3. Regel 4 erhält folgende Fassung:

"Regel 4

Anmeldegebühren

Für die Anmeldung sind folgende Gebühren zu entrichten:

a) eine Grundgebühr;

b) eine Klassengebühr ab der vierten Klasse für jede zusätzlich beanspruchte Waren- oder Dienstleistungsklasse nach Regel 2;

c) gegebenenfalls eine Recherchengebühr."

4. Folgende Regel 5a wird eingefügt:

"Regel 5a

Recherchenbericht

Die Recherchenberichte sind anhand eines Standardformulars zu verfassen, das mindestens folgende Informationen enthält:

a) die Bezeichnung der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz, die die Recherche durchgeführt hat;

b) das Aktenzeichen der im Recherchenbericht aufgeführten Markenanmeldungen oder die Nummer der Markeneintragungen, die Gegenstand des Recherchenberichts sind;

c) den Anmeldetag und gegebenenfalls Prioritätstag der im Recherchenbericht aufgeführten Markenanmeldungen oder -eintragungen;

d) den Tag der Eintragung der im Recherchenbericht aufgeführten Marken;

e) den Namen und die Kontaktadresse des Inhabers der im Recherchenbericht aufgeführten Markenanmeldungen oder -eintragungen;

f) eine Wiedergabe der im Recherchenbericht aufgeführten angemeldeten oder eingetragenen Marken;

g) die Angabe der Klassen gemäß der Nizzaer Klassifikation, für die die älteren nationalen Marken angemeldet oder eingetragen wurden, oder der Waren und Dienstleistungen, für die die Marken, die Gegenstand des Recherchenberichts sind, angemeldet oder eingetragen wurden."

5. In Regel 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Falls es sich bei der älteren Anmeldung um eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung handelt, fügt das Amt von Amts wegen eine Abschrift der älteren Gemeinschaftsmarkenanmeldung bei."

6. Regel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Will der Anmelder den Zeitrang einer oder mehrerer eingetragener älterer Marken gemäß Artikel 34 der Verordnung nach Einreichung der Anmeldung in Anspruch nehmen, so ist die Erklärung über den Zeitrang unter Angabe des Mitgliedstaates oder der Mitgliedstaaten, in denen oder für die die Marke eingetragen ist, der Nummer und des Anmeldetags der entsprechenden Eintragung sowie der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Anmeldetag vorzulegen. Der in Absatz 1 verlangte Nachweis ist dem Amt innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Empfang der Erklärung über den Zeitrang vorzulegen."

7. Regel 10 erhält folgende Fassung:

"Regel 10

Recherchen durch die Zentralbehörden der Mitgliedstaaten

(1) Wird bei der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke kein Recherchenbericht gemäß Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung angefordert oder wird die Recherchengebühr gemäß Regel 4 Buchstabe c nicht innerhalb der für die Zahlung der Grundgebühr für die Anmeldung vorgesehenen Frist entrichtet, so erfolgt keine Recherche durch die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten.

(2) Im Fall einer internationalen Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, erfolgt keine Recherche durch die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten, wenn innerhalb eines Monats ab dem Tag, an dem das Internationale Büro dem Amt die internationale Registrierung mitteilt, kein Recherchenbericht gemäß Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung angefordert wird oder die Recherchengebühr nicht innerhalb dieses Zeitraums entrichtet wurde."

8. Regel 12 Buchstabe c erhält folgenden Wortlaut:

"c) die Wiedergabe der Marke mit Angaben und Beschreibungen gemäß Regel 3; ist die Wiedergabe der Marke farbig oder enthält sie Farben, erfolgt die Veröffentlichung farbig unter Angabe der Farbe(n), aus der (denen) sich die Marke zusammensetzt, sowie gegebenenfalls des angegebenen Farbcodes;"

9. In Regel 13 werden Absatz 1 Buchstabe c sowie Absatz 2 gestrichen.

10. Folgende Regel 13a wird eingefügt:

"Regel 13a

Teilung der Anmeldung

(1) Eine Erklärung der Teilung der Anmeldung gemäß Artikel 44a der Verordnung muss folgende Angaben enthalten:

a) das Aktenzeichen der Anmeldung;

b) den Namen und die Anschrift des Anmelders gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe b;

c) das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand der Teilanmeldung sind, oder, falls die Teilung in mehr als eine Teilanmeldung angestrebt wird, das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen für jede Teilanmeldung;

d) das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand der ursprünglichen Anmeldung bleiben.

(2) Stellt das Amt fest, dass die Auflagen in Absatz 1 nicht erfüllt sind oder dass das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand der Teilanmeldung sind, sich mit dem Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen überschneidet, die Gegenstand der ursprünglichen Anmeldung bleiben, fordert das Amt den Anmelder auf, die festgestellten Mängel innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist zu beseitigen.

Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, so weist das Amt die Teilungserklärung als unzulässig zurück.

(3) Die Zeiträume, während deren die Teilungserklärung nach Artikel 44a Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung nicht zulässig ist, sind:

a) die Zeit bis zur Zuerkennung eines Anmeldetages;

b) die Frist von drei Monaten nach Veröffentlichung der Anmeldung gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung;

c) die Frist, die mit dem Folgetag der Ausstellung des Aufforderungsschreibens zur Zahlung der Eintragungsgebühr gemäß Regel 23 Absatz 1 beginnt.

(4) Stellt das Amt fest, dass die Teilungserklärung gemäß Artikel 44a der Verordnung oder gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b nicht zulässig ist, so weist es die Teilungserklärung als unzulässig zurück.

(5) Das Amt legt für die Teilanmeldung eine getrennte Akte an, die eine vollständige Abschrift der Akte der ursprünglichen Anmeldung sowie die Teilungserklärung und den diesbezüglichen Schriftwechsel beinhaltet. Das Amt erteilt außerdem ein neues Aktenzeichen für die Teilanmeldung.

(6) Betrifft die Teilungserklärung eine Anmeldung, die bereits gemäß Artikel 40 der Verordnung veröffentlicht wurde, so wird die Teilung im Blatt für Gemeinschaftsmarken veröffentlicht. Die Teilanmeldung wird veröffentlicht; die Veröffentlichung beinhaltet die in Regel 12 aufgeführten Angaben. Die Veröffentlichung setzt keine neue Widerspruchsfrist in Gang."

11. Die Regeln 15 bis 20 erhalten folgende Fassung:

"Regel 15

Widerspruchsschrift

(1) Widerspruch kann aufgrund einer oder mehrerer älterer Marken im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung ("ältere Marken") und/oder eines oder mehrerer sonstiger älterer Rechte im Sinne des Artikels 8 Absatz 4 der Verordnung ("ältere Rechte") erhoben werden, sofern alle älteren Marken oder Rechte demselben Inhaber bzw. denselben Inhabern gehören. Gehört eine ältere Marke und/oder ein älteres Recht mehr als einem Eigentümer (Miteigentum), so kann der Widerspruch von einem, mehreren oder allen Eigentümern eingelegt werden.

(2) Die Widerspruchsschrift muss enthalten:

a) das Aktenzeichen der Anmeldung, gegen die Widerspruch eingelegt wird, ferner den Namen des Anmelders der Gemeinschaftsmarke;

b) eine eindeutige Angabe der älteren Marke oder des älteren Rechts wie folgt:

i) Wird der Widerspruch auf eine ältere Marke im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a oder b oder auf Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung gestützt, so ist das Aktenzeichen der Anmeldung oder die Eintragungsnummer der älteren Marke anzugeben, oder ob diese ältere Marke eingetragen oder angemeldet ist, außerdem sind die Mitgliedstaaten einschließlich der Benelux-Staaten zu nennen, in denen oder für die die ältere Marke geschützt ist, oder es ist gegebenenfalls anzugeben, dass es sich um eine Gemeinschaftsmarke handelt;

ii) wird der Widerspruch auf eine ältere Marke gestützt, die im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung notorisch bekannt ist, so ist anzugeben, in welchem Mitgliedstaat die ältere Marke notorisch bekannt ist; zusätzlich sind entweder die Angaben nach Ziffer i oder eine Wiedergabe der Marke erforderlich;

iii) wird der Widerspruch auf ein älteres Recht im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 gestützt, so ist anzugeben, um was für ein Recht es sich handelt; ferner ist eine Wiedergabe des älteren Rechts erforderlich sowie die Angabe, ob dieses ältere Recht in der gesamten Gemeinschaft oder in einem oder mehreren Mitgliedstaaten besteht, und wenn Letzteres der Fall ist, in welchen Mitgliedstaaten;

c) die Gründe, auf die sich der Widerspruch stützt, also eine Erklärung, dass die jeweiligen Erfordernisse nach Artikel 8 Absätze 1, 3, 4 und 5 der Verordnung erfüllt sind;

d) den Anmeldetag und, soweit bekannt, den Eintragungstag sowie den Prioritätstag der älteren Marke, sofern es sich nicht um eine nicht eingetragene, notorisch bekannte Marke handelt;

e) eine Wiedergabe der älteren Marke, so wie sie eingetragen oder angemeldet wurde; ist die ältere Marke farbig, muss die Wiedergabe farbig sein;

f) die Waren und Dienstleistungen, auf die sich der Widerspruch stützt,

g) wird der Widerspruch auf eine ältere Marke gestützt, die im Sinne des Artikels 8 Absatz 5 der Verordnung Wertschätzung genießt bzw. Bekanntheit besitzt, die Angabe, in welchem Mitgliedstaat und für welche Waren und Dienstleistungen die Marke Wertschätzung genießt bzw. bekannt ist;

h) in Bezug auf den Widersprechenden:

i) den Namen und die Anschrift des Widersprechenden gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe b;

ii) hat der Widersprechende einen Vertreter bestellt, den Namen und die Geschäftsanschrift des Vertreters gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe e;

iii) wird der Widerspruch von einem Lizenznehmer eingelegt oder von einer Person, die nach den einschlägigen nationalen Bestimmungen zur Ausübung eines älteren Rechts befugt ist, eine diesbezügliche Erklärung mit Angaben zur Bevollmächtigung oder Befugnis zur Einlegung des Widerspruchs.

(3) Die Widerspruchsschrift soll enthalten:

a) die Angabe der Waren und Dienstleistungen, gegen die sich der Widerspruch richtet; in Ermangelung dieser Angabe wird davon ausgegangen, dass sich der Widerspruch auf alle Waren und Dienstleistungen bezieht, die Gegenstand der beanstandeten Gemeinschaftsmarkenanmeldung sind;

b) eine Begründung mit den wesentlichen Fakten und Argumenten, auf die sich der Widerspruch stützt, sowie die entsprechenden Beweismittel.

(4) Beruht der Widerspruch auf mehr als einer älteren Marke oder mehr als einem älteren Recht, gelten die Absätze 2 und 3 für jedes dieser Rechte.

Regel 16

Sprachen der Widerspruchsschrift

(1) Die Frist nach Artikel 115 Absatz 6 der Verordnung, innerhalb der der Widersprechende eine Übersetzung seines Widerspruchs einzureichen hat, beträgt einen Monat nach Ablauf der Widerspruchsfrist.

(2) Unterrichtet der Widersprechende oder der Anmelder das Amt vor dem Tag, an dem das Widerspruchsverfahren nach Regel 18 Absatz 1 beginnt, davon, dass sich beide Parteien nach Artikel 115 Absatz 7 der Verordnung auf eine andere Verfahrenssprache geeinigt haben, so muss der Widersprechende, wenn die Widerspruchsschrift nicht in dieser Sprache vorgelegt worden war, innerhalb eines Monats nach dem besagten Tag eine Übersetzung der Widerspruchsschrift in dieser Sprache einreichen. Wird die Übersetzung nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, bleibt es bei der ursprünglichen Verfahrenssprache.

Regel 16a

Benachrichtigung des Anmelders

Die Widerspruchsschriften und die vom Widersprechenden vorgelegten Unterlagen sowie die Mitteilungen des Amts an eine der Parteien vor Ablauf der in Regel 18 aufgeführten Frist werden der Gegenpartei vom Amt übermittelt.

Regel 17

Zulässigkeitsprüfung

(1) Wird die Widerspruchsgebühr nicht innerhalb der Widerspruchsfrist entrichtet, so gilt der Widerspruch als nicht erhoben. Wird die Widerspruchsgebühr nach Ablauf der Widerspruchsfrist entrichtet, wird sie dem Widersprechenden erstattet.

(2) Wird die Widerspruchsschrift nicht innerhalb der Widerspruchsfrist vorgelegt oder lässt die Widerspruchsschrift nicht eindeutig nach Regel 15 Absatz 2 Buchstaben a und b erkennen, gegen welche Anmeldung Widerspruch erhoben wird oder auf welche ältere Marke oder welches ältere Recht sich der Widerspruch gründet, oder enthält die Widerspruchsschrift keine Widerspruchsbegründung gemäß Regel 15 Absatz 2 Buchstabe c und werden diese Mängel nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist beseitigt, so weist das Amt den Widerspruch als unzulässig zurück.

(3) Reicht der Widersprechende die nach Regel 16 Absatz 1 erforderliche Übersetzung nicht ein, wird der Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen. Reicht der Widersprechende eine unvollständige Übersetzung ein, bleibt der nicht übersetzte Teil der Widerspruchsschrift bei der Zulässigkeitsprüfung unberücksichtigt.

(4) Wird die Widerspruchsschrift den sonstigen Bestimmungen von Regel 15 nicht gerecht, so benachrichtigt das Amt den Widersprechenden und fordert ihn auf, die festgestellten Mängel binnen zwei Monaten zu beseitigen. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, so weist das Amt den Widerspruch als unzulässig zurück.

(5) Die Feststellung gemäß Absatz 1, dass die Widerspruchsschrift als nicht eingereicht gilt, und die Entscheidung gemäß den Absätzen 2, 3 oder 4, einen Widerspruch als unzulässig zurückzuweisen, wird dem Anmelder mitgeteilt.

Regel 18

Beginn des Widerspruchsverfahrens

(1) Gilt der Widerspruch gemäß Regel 17 als zulässig, so teilt das Amt den Parteien mit, dass das Widerspruchsverfahren zwei Monate nach Empfang dieser Mitteilung beginnt. Diese Frist kann um höchstens 24 Monate verlängert werden, wenn beide Parteien vor Ablauf der Frist eine derartige Verlängerung beantragen.

(2) Wird die Anmeldung innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist zurückgenommen oder auf Waren und Dienstleistungen eingeschränkt, die nicht Gegenstand des Widerspruchs sind, oder wird dem Amt mitgeteilt, dass sich die Parteien gütlich geeinigt haben, oder wird die Anmeldung in einem Parallelverfahren zurückgewiesen, dann wird das Widerspruchsverfahren eingestellt.

(3) Wenn der Anmelder die Anmeldung innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist einschränkt, indem er auf die Beanspruchung bestimmter Waren und Dienstleistungen verzichtet, die Gegenstand des Widerspruchs sind, so fordert das Amt den Widersprechenden auf, innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist zu erklären, ob er den Widerspruch aufrechterhält und bejahendenfalls auf welche der verbleibenden Waren und Dienstleistungen er sich bezieht. Nimmt der Widersprechende den Widerspruch aufgrund der Einschränkung zurück, wird das Widerspruchsverfahren eingestellt.

(4) Wird das Widerspruchsverfahren gemäß Absatz 2 oder 3 vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist eingestellt, wird keine Kostenentscheidung getroffen.

(5) Wird das Widerspruchsverfahren vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist wegen der Zurücknahme oder Einschränkung der Anmeldung oder gemäß Absatz 3 eingestellt, wird die Widerspruchsgebühr erstattet.

Regel 19

Substanziierung des Widerspruchs

(1) Das Amt gibt dem Widersprechenden Gelegenheit, die Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung seines Widerspruchs vorzubringen oder Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zu ergänzen, die bereits nach Regel 15 Absatz 3 vorgelegt wurden; dazu setzt das Amt eine Frist von mindestens zwei Monaten ab dem Tag der Eröffnung des Widerspruchsverfahrens nach Regel 18 Absatz 1.

(2) Innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist muss der Widersprechende außerdem einen Nachweis über die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang seiner älteren Marke oder seines älteren Rechts einreichen und den Nachweis erbringen, dass er zur Einlegung des Widerspruchs befugt ist. Im Besonderen muss der Widersprechende folgende Beweismittel vorlegen:

a) Wird der Widerspruch auf eine Marke gestützt, die keine Gemeinschaftsmarke ist, so ist ihre Anmeldung oder Eintragung wie folgt zu belegen:

i) wenn die Marke noch nicht eingetragen ist, durch eine Abschrift der Anmeldebescheinigung oder eines gleichwertigen Schriftstücks der Stelle, bei der die Anmeldung eingereicht wurde, oder

ii) wenn die Marke eingetragen ist, durch eine Abschrift der Eintragungsurkunde oder der jüngsten Verlängerungsurkunde, aus der hervorgeht, dass die Schutzdauer der Marke über die in Absatz 1 genannte Frist und ihre etwaige Verlängerung hinausgeht, oder durch gleichwertige Schriftstücke der Stelle, die die Markeneintragung vorgenommen hat;

b) beruht der Widerspruch auf einer Marke, die im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung notorisch bekannt ist, so ist der Nachweis zu erbringen, dass diese Marke in dem betreffenden Gebiet notorisch bekannt ist;

c) wird der Widerspruch auf eine ältere Marke gestützt, die im Sinne des Artikels 8 Absatz 5 der Verordnung Wertschätzung genießt bzw. bekannt ist, ist dies zusätzlich zu dem in Buchstabe a aufgeführten Nachweis zu belegen; ferner sind Beweismittel und Bemerkungen vorzubringen, dass die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde;

d) wird der Widerspruch auf ein älteres Recht im Sinne des Artikels 8 Absatz 4 der Verordnung gestützt, ist der Erwerb, der Fortbestand und der Schutzumfang dieses Rechts nachzuweisen;

e) wird der Widerspruch auf Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung gestützt, so ist das Eigentum des Widersprechenden sowie die Art seines Rechtsverhältnisses zum Agenten oder Vertreter zu belegen.

(3) Die Auskünfte und Nachweise nach Absatz 1 und 2 müssen in der Verfahrenssprache verfasst sein, andernfalls muss ihnen eine Übersetzung beiliegen. Die Übersetzung ist innerhalb der Frist für die Einreichung der Originalunterlagen vorzulegen.

(4) Das Amt lässt schriftliche Vorlagen oder Unterlagen oder Teile davon unberücksichtigt, die nicht innerhalb der vom Amt gesetzten Frist vorgelegt oder in die Verfahrenssprache übersetzt wurden.

Regel 20

Prüfung des Widerspruchs

(1) Belegt der Widersprechende nicht innerhalb der in Regel 19 Absatz 1 genannten Frist die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang seiner älteren Marke oder seines älteren Rechts sowie seine Befugnis zur Einlegung des Widerspruchs, wird der Widerspruch als unbegründet abgewiesen.

(2) Wird der Widerspruch nicht gemäß Absatz 1 abgewiesen, so übermittelt das Amt die Vorlagen des Widersprechenden an den Anmelder und fordert ihn auf, innerhalb einer vom Amt gesetzten Frist dazu Stellung zu nehmen.

(3) Gibt der Anmelder keine Stellungnahme ab, so entscheidet das Amt anhand der vorliegenden Beweismittel über den Widerspruch.

(4) Die Stellungnahme des Anmelders wird dem Widersprechenden mitgeteilt, der nötigenfalls vom Amt aufgefordert wird, sich innerhalb einer vom Amt gesetzten Frist dazu zu äußern.

(5) Regel 18 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend ab Eröffnung des Widerspruchsverfahrens.

(6) Je nach Sachlage kann das Amt die Parteien auffordern, ihre Stellungnahmen auf bestimmte Fragen zu beschränken; in diesem Fall erhalten die Parteien Gelegenheit, die sonstigen Fragen zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt zu erörtern. Das Amt ist nicht verpflichtet, die Parteien darauf hinzuweisen, welche Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden sollten oder nicht vorgebracht wurden.

(7) Das Amt kann ein Widerspruchsverfahren wie folgt aussetzen:

a) wenn der Widerspruch auf einer Anmeldung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung gestützt wird, bis zu einer abschließenden Entscheidung in dem betreffenden Verfahren;

b) wenn der Widerspruch auf einer Anmeldung einer geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates [3] beruht, bis zu einer abschließenden Entscheidung in dem betreffenden Verfahren, oder

c) wenn die Aussetzung den Umständen entsprechend zweckmäßig ist.

12. Regel 22 erhält folgende Fassung:

"Regel 22

Benutzungsnachweis

(1) Die Benutzung gemäß Artikel 43 Absätze 2 oder 3 der Verordnung ist nur dann nachzuweisen, wenn der Anmelder diesen Nachweis innerhalb der vom Amt nach Regel 20 Absatz 2 gesetzten Frist verlangt.

(2) Hat der Widersprechende den Nachweis der Benutzung zu erbringen oder den Nachweis, dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen, so fordert das Amt ihn auf, die erforderlichen Beweismittel innerhalb einer vom Amt gesetzten Frist vorzulegen. Legt der Widersprechende diese Beweismittel nicht fristgemäß vor, so weist das Amt den Widerspruch zurück.

(3) Zum Nachweis der Benutzung dienen Angaben über Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der Widerspruchsmarke für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde und auf die der Widerspruch gestützt wird, sowie diesbezügliche Beweismittel gemäß Absatz 4.

(4) Die Beweismittel sind gemäß den Regeln 79 und 79a einzureichen und beschränken sich grundsätzlich auf die Vorlage von Urkunden und Beweisstücken, wie Verpackungen, Etiketten, Preislisten, Katalogen, Rechnungen, Fotografien, Zeitungsanzeigen und auf die in Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung genannten schriftlichen Erklärungen.

(5) Die Auforderung zum Nachweis der Benutzung setzt nicht voraus, dass gleichzeitig der Widerspruch begründet wird. Derartige Begründungen können zusammen mit den Erwiderungen auf den Benutzungsnachweis vorgelegt werden.

(6) Werden die Beweismittel nicht in der Sprache des Widerspruchsverfahrens vorgelegt, so kann das Amt den Widersprechenden auffordern, eine Ãœbersetzung der Beweismittel in diese Sprache innerhalb einer vom Amt gesetzten Frist vorzulegen."

13. Regel 24 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Das Amt liefert gegen Entrichtung einer Gebühr beglaubigte oder unbeglaubigte Abschriften der Eintragungsurkunde."

14. In Regel 25 Absatz 1 wird Buchstabe c gestrichen.

15. Folgende Regel 25a wird eingefügt:

"Regel 25a

Teilung der Eintragung

(1) Eine Erklärung der Teilung einer Eintragung gemäß Artikel 48a der Verordnung muss folgende Angaben enthalten:

a) die Nummer der Eintragung;

b) den Namen und die Anschrift des Markeninhabers gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe b;

c) das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand der Teileintragung sind, oder, falls die Teilung in mehr als eine Teileintragung angestrebt wird, das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen für jede Teileintragung;

d) das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand der ursprünglichen Eintragung bleiben.

(2) Stellt das Amt fest, dass die Bedingungen in Absatz 1 nicht erfüllt sind oder das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand der Teileintragung sind, sich mit dem Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen überschneidet, die Gegenstand der ursprünglichen Eintragung bleiben, fordert das Amt den Anmelder auf, die festgestellten Mängel innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist zu beseitigen.

Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, so weist das Amt die Teilungserklärung als unzulässig zurück.

(3) Stellt das Amt fest, dass die Teilungserklärung gemäß Artikel 48a der Verordnung unzulässig ist, so weist das Amt die Teilungserklärung zurück.

(4) Das Amt legt für die Teileintragung eine getrennte Akte an, die eine vollständige Abschrift der Akte der ursprünglichen Eintragung sowie die Teilungserklärung und den diesbezüglichen Schriftwechsel beinhaltet. Das Amt erteilt außerdem eine neue Eintragungsnummer für die Teilanmeldung."

16. In Regel 26 Absatz 2 wird Buchstabe d gestrichen.

17. Regel 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe c wird gestrichen;

b) Buchstabe d erhält folgende Fassung:

"d) die Angabe des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, in denen oder für die die ältere Marke eingetragen ist, der Nummer und des Anmeldetags der entsprechenden Eintragung sowie der Waren und Dienstleistungen, für die die ältere Marke eingetragen ist;".

18. Regel 30 erhält folgende Fassung:

"Regel 30

Verlängerung der Eintragung

(1) Der Antrag auf Verlängerung muss folgende Angaben enthalten:

a) den Namen der Person, die die Verlängerung beantragt;

b) die Eintragungsnummer der zu verlängernden Gemeinschaftsmarke;

c) wird die Verlängerung nur für einen Teil der Waren und Dienstleistungen beantragt, für die die Marke eingetragen ist, die Angabe der Klassen oder der Waren und Dienstleistungen, für die die Verlängerung beantragt wird, oder der Klassen oder der Waren und Dienstleistungen, für die die Verlängerung nicht beantragt wird; zu diesem Zweck sind die Waren und Dienstleistungen gemäß den Klassen der Nizzaer Klassifikation in Gruppen zusammenzufassen, ferner ist jeder Gruppe die Nummer der einschlägigen Klasse in der Reihenfolge dieser Klassifikation voranzustellen.

(2) Die gemäß Artikel 47 der Verordnung für die Verlängerung einer Gemeinschaftsmarke zu entrichtenden Gebühren sind:

a) eine Grundgebühr;

b) eine Klassengebühr ab der vierten Klasse für jede Klasse, für die eine Verlängerung beantragt wird; ferner

c) gegebenenfalls eine Zuschlagsgebühr laut Gebührenordnung für die verspätete Zahlung der Verlängerungsgebühr oder die verspätete Einreichung des Verlängerungsantrags gemäß Artikel 47 Absatz 3 der Verordnung.

(3) Werden die in Absatz 2 genannten Gebühren mittels einer in Artikel 5 Absatz 1 der Gebührenordnung genannten Zahlungsart entrichtet, so gilt dies als Verlängerungsantrag, sofern die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Regel und nach Artikel 7 Absatz 1 der Gebührenordnung gemacht werden.

(4) Wird der Verlängerungsantrag zwar innerhalb der in Artikel 47 Absatz 3 der Verordnung vorgesehenen Fristen gestellt, sind aber die sonstigen in Artikel 47 der Verordnung und in diesen Regeln genannten Voraussetzungen für den Verlängerungsantrag nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Antragsteller die festgestellten Mängel mit.

(5) Wird ein Verlängerungsantrag nicht oder erst nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 47 Absatz 3 Satz 3 der Verordnung gestellt oder werden die Gebühren nicht oder erst nach Ablauf dieser Frist entrichtet oder werden die festgestellten Mängel nicht fristgemäß beseitig, so stellt das Amt fest, dass die Eintragung abgelaufen ist, und teilt dies dem Inhaber der Gemeinschaftsmarke mit.

Reichen die entrichteten Gebühren nicht für alle Klassen von Waren und Dienstleistungen aus, für die die Verlängerung beantragt wird, so erfolgt keine derartige Feststellung, wenn eindeutig ist, auf welche Klassen sich die Gebühren beziehen. Liegen keine anderen Kriterien vor, so trägt das Amt den Klassen in der Reihenfolge der Klassifikation Rechnung.

(6) Ist die Feststellung des Amtes gemäß Absatz 5 rechtskräftig, so löscht das Amt die Marke im Register. Die Löschung wird am Tag nach Ablauf der Eintragung wirksam.

(7) Wenn die Verlängerungsgebühren gemäß Absatz 2 zwar entrichtet wurden, die Eintragung aber nicht verlängert wird, so werden diese Gebühren erstattet.

(8) Für zwei und mehr Marken kann ein einziger Verlängerungsantrag gestellt werden, sofern für jede Marke die erforderlichen Gebühren entrichtet werden und es sich bei dem Markeninhaber bzw. dem Vertreter um dieselbe Person handelt."

19. Regel 31 Absätze 3 und 4 werden gestrichen.

20. Regel 32 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Das Amt legt für die neue Eintragung eine getrennte Akte an, die eine vollständige Abschrift der Akte der ursprünglichen Eintragung sowie den Antrag auf Eintragung des teilweisen Rechtsübergangs und den diesbezüglichen Schriftwechsel beinhaltet. Das Amt erteilt außerdem eine neue Eintragungsnummer für die neue Eintragung."

21. Regel 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Regel 31 Absätze 1, 2, 5 und 7 gelten mit folgenden Einschränkungen entsprechend für die Eintragung einer Lizenz, für die Übertragung einer Lizenz, für ein dingliches Recht, für die Übertragung eines dinglichen Rechts, für eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme oder ein Insolvenzverfahren:

a) Regel 31 Absatz 1 Buchstabe c gilt nicht für einen Antrag auf Eintragung eines dinglichen Rechts, einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme oder eines Insolvenzverfahrens;

b) Regel 31 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 5 gilt nicht, wenn der Antrag vom Inhaber der Gemeinschaftsmarke gestellt wurde."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Der Antrag auf Eintragung einer Lizenz, der Übertragung einer Lizenz, eines dinglichen Rechts, der Übertragung eines dinglichen Rechts oder einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme gilt erst als gestellt, wenn die diesbezügliche Gebühr entrichtet worden ist."

c) In Absatz 3 werden die Worte "Artikel 19, 22 oder 22" durch die Worte "Artikeln 19 bis 22" ersetzt, ferner die Worte "der obigen Absätze 1 und 2" durch die Worte "gemäß obigem Absatz 1 sowie Regel 34 Absatz 2".

d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken. Lizenzen, dingliche Rechte, Insolvenzverfahren und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden in der beim Amt geführten Anmeldungsakte vermerkt."

22. Regel 34 erhält folgende Fassung:

"Regel 34

Besondere Bestimmungen für die Eintragung von Lizenzen

(1) Mit dem Antrag auf Eintragung einer Lizenz kann beantragt werden, dass die Lizenz wie folgt im Register eingetragen wird:

a) als ausschließliche Lizenz;

b) als Unterlizenz, wenn sie von einem Lizenznehmer erteilt wird, dessen Lizenz im Register eingetragen ist;

c) als Teillizenz, die sich auf einen Teil der Waren und Dienstleistungen beschränkt, für die die Marke eingetragen ist;

d) als Teillizenz, die sich auf einen Teil der Gemeinschaft beschränkt;

e) als zeitlich begrenzte Lizenz.

(2) Wird der Antrag gestellt, die Lizenz nach Absatz 1 Buchstabe c, d oder e zu führen, so ist im Antrag auf Lizenzeintragung anzugeben, für welche Waren und Dienstleistungen, für welchen Teil der Gemeinschaft und für welchen Zeitraum die Lizenz gewährt wird."

23. Regel 35 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Der Antrag auf Löschung einer Lizenz, eines dinglichen Rechts oder einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme gilt erst als gestellt, wenn die diesbezügliche Gebühr entrichtet worden ist."

24. In Regel 36 Absatz 1 wird Buchstabe c gestrichen.

25. Regel 38 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Frist nach Artikel 115 Absatz 6 der Verordnung, innerhalb der eine Übersetzung des Antrags auf Feststellung des Verfalls oder der Nichtigkeit einzureichen ist, beträgt einen Monat ab Einreichung des Antrags; wird die Übersetzung nicht innerhalb dieser Frist eingereicht, wird der Antrag als unzulässig zurückgewiesen."

b) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Wird die Übersetzung nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, bleibt es bei der ursprünglichen Verfahrenssprache."

26. Regel 39 erhält folgende Fassung:

"Regel 39

Zurückweisung des Antrags auf Feststellung des Verfalls oder der Nichtigkeit als unzulässig

(1) Stellt das Amt fest, dass die Gebühr nicht entrichtet wurde, so fordert es den Antragsteller auf, die Gebühr innerhalb der vom Amt gesetzten Frist zu entrichten. Wird die Gebühr nicht innerhalb der vom Amt gesetzten Frist entrichtet, so teilt das Amt dem Antragsteller mit, dass der Antrag auf Verfalls- oder Nichtigkeitserklärung als nicht gestellt gilt. Wird die Gebühr nach Ablauf der gesetzten Frist entrichtet, wird sie dem Antragsteller erstattet.

(2) Wird die nach Regel 38 Absatz 1 erforderliche Übersetzung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist vorgelegt, weist das Amt den Antrag auf Feststellung des Verfalls oder der Nichtigkeit als unzulässig zurück.

(3) Stellt das Amt fest, dass der Antrag nicht den Anforderungen der Regel 37 entspricht, so fordert es den Anmelder auf, die festgestellten Mängel innerhalb einer vom Amt gesetzten Frist zu beseitigen. Werden die Mängel nicht fristgemäß beseitigt, so weist das Amt den Antrag als unzulässig zurück.

(4) Jede Entscheidung, durch die ein Antrag auf Feststellung des Verfalls oder der Nichtigkeit gemäß Absatz 2 oder 3 zurückgewiesen wird, wird dem Antragsteller und dem Inhaber der Gemeinschaftsmarke mitgeteilt."

27. Regel 40 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Jeder angenommene Antrag auf Feststellung des Verfalls oder der Nichtigkeit wird dem Inhaber der Gemeinschaftsmarke mitgeteilt. Hat das Amt den Antrag als zulässig erklärt, fordert es den Inhaber der Gemeinschaftsmarke zur Stellungnahme innerhalb einer vom Amt gesetzten Frist auf."

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Sofern Regel 69 nichts anderes bestimmt, werden alle von den Parteien vorgelegten Stellungnahmen der Gegenpartei übermittelt."

c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5) Im Fall eines Antrags auf Verfallserklärung gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung setzt das Amt dem Inhaber der Gemeinschaftsmarke eine Frist, innerhalb der er den Nachweis der ernsthaften Benutzung der Marke zu führen hat. Wird der Nachweis nicht innerhalb der gesetzten Frist geführt, verfällt die Gemeinschaftsmarke. Regel 22 Absätze 2, 3 und 4 gilt entsprechend."

d) Es wird ein neuer Absatz 6 eingefügt:

"(6) Hat der Antragsteller gemäß Artikel 56 Absatz 2 oder 3 der Verordnung den Nachweis der Benutzung oder den Nachweis zu erbringen, dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen, setzt das Amt dem Antragsteller eine Frist, innerhalb der er den Nachweis der ernsthaften Benutzung der Marke zu führen hat. Wird der Nachweis nicht innerhalb der gesetzten Frist geführt, wird der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit zurückgewiesen. Regel 22 Absätze 2, 3 und 4 gilt entsprechend."

28. Die Regeln 44 und 45 erhalten folgende Fassung:

"Regel 44

Umwandlungsantrag

(1) Der Antrag auf Umwandlung einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung oder einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke in eine nationale Markenanmeldung gemäß Artikel 108 der Verordnung muss folgende Angaben enthalten:

a) den Namen und die Anschrift des Antragstellers der Umwandlung gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe b;

b) das Aktenzeichen der Anmeldung oder die Eintragungsnummer der Gemeinschaftsmarke;

c) die Gründe für die Umwandlung gemäß Regel 108 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung;

d) die Angabe des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, für die die Umwandlung beantragt wird;

e) betrifft der Antrag nicht alle Waren und Dienstleistungen, für die die Anmeldung eingereicht oder die Marke eingetragen wurde, müssen in der Anmeldung die Waren und Dienstleistungen angegeben werden, für die die Umwandlung beantragt wird; wird die Umwandlung für mehrere Mitgliedstaaten beantragt und ist das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen nicht für alle Mitgliedstaaten gleich, sind die jeweiligen Waren und Dienstleistungen für die einzelnen Mitgliedstaaten anzugeben;

f) wird die Umwandlung gemäß Artikel 108 Absatz 6 der Verordnung beantragt, muss die Anmeldung das Datum enthalten, an dem die Entscheidung des nationalen Gerichts rechtskräftig geworden ist, ferner eine Abschrift dieser Entscheidung; diese Abschrift kann in der Sprache vorgelegt werden, in der die Entscheidung getroffen wurde.

(2) Der Umwandlungsantrag muss innerhalb der in Artikel 108 Absätze 4, 5 oder 6 der Verordnung bestimmten Frist eingereicht werden. Wird die Umwandlung nach erfolglosem Antrag auf Verlängerung der Eintragung beantragt, beginnt die in Artikel 108 Absatz 5 der Verordnung bestimmte Dreimonatsfrist am Folgetag des Tages, an dem der Verlängerungsantrag gemäß Artikel 47 Absatz 3 der Verordnung spätestens zu stellen ist.

Regel 45

Prüfung des Umwandlungsantrags

(1) Erfüllt der Umwandlungsantrag nicht die Voraussetzungen des Artikels 108 Absatz 1 oder 2 der Verordnung oder wird er nicht innerhalb der vorgeschriebenen Dreimonatsfrist eingereicht oder steht er nicht im Einklang mit Regel 44 der Durchführungsverordnung, so teilt das Amt dies dem Antragsteller mit und setzt ihm eine Frist, innerhalb der er den Antrag abändern oder die fehlenden Angaben nachreichen kann.

(2) Wird die Umwandlungsgebühr nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten gezahlt, so teilt das Amt dem Antragsteller mit, dass der Umwandlungsantrag als nicht gestellt gilt.

(3) Werden die fehlenden Angaben nicht innerhalb der vom Amt gesetzten Frist nachgereicht, weist das Amt den Antrag zurück.

Findet Artikel 108 Absatz 2 der Verordnung Anwendung, so weist das Amt den Widerspruch nur für die Mitgliedstaaten als unzulässig zurück, für die die Umwandlung nach diesen Bestimmungen ausgeschlossen ist.

(4) Hat das Amt oder ein Gemeinschaftsmarkengericht wegen absoluter Eintragungshindernisse bezüglich der Sprache eines Mitgliedstaats die Gemeinschaftsmarkenanmeldung zurückgewiesen oder die Gemeinschaftsmarke für nichtig erklärt, so ist die Umwandlung nach Artikel 108 Absatz 2 der Verordnung für alle Mitgliedstaaten unzulässig, in denen die betreffende Sprache Amtssprache ist. Hat das Amt oder ein Gemeinschaftsmarkengericht wegen absoluter, für die gesamte Gemeinschaft geltender Eintragungshindernisse oder aufgrund einer älteren Gemeinschaftsmarke oder eines sonstigen gemeinschaftsrechtlichen gewerblichen Schutzrechts die Gemeinschaftsmarkenanmeldung zurückgewiesen oder die Gemeinschaftsmarke für nichtig erklärt, so ist die Umwandlung nach Artikel 108 Absatz 2 der Verordnung für alle Mitgliedstaaten unzulässig."

29. Regel 47 erhält folgende Fassung:

"Regel 47

Übermittlung des Antrags an die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten

Erfüllt der Umwandlungsantrag die Voraussetzungen der Verordnung und der vorliegenden Regeln, so übermittelt das Amt den Umwandlungsantrag und die in Regel 48 Absatz 2 genannten Daten an die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten, einschließlich des Benelux-Markenamts, für die der Antrag als zulässig erklärt wurde. Das Amt teilt dem Antragsteller das Datum der Weiterleitung seines Antrags mit."

30. In Regel 50 Absatz 1 wird Folgendes hinzugefügt:

"In dem besonderen Fall, dass sich die Beschwerde gegen eine in einem Widerspruchsverfahren getroffene Entscheidung richtet, ist Artikel 78a der Verordnung nicht auf die Fristen anwendbar, die nach Artikel 61 Absatz 2 der Verordnung gesetzt werden.

Richtet sich die Beschwerde gegen die Entscheidung einer Widerspruchsabteilung, so beschränkt die Beschwerdekammer die Prüfung der Beschwerde auf die Sachverhalte und Beweismittel, die innerhalb der von der Widerspruchsabteilung nach Maßgabe der Verordnung und dieser Regeln festgesetzten Frist vorgelegt werden, sofern die Beschwerdekammer nicht der Meinung ist, dass zusätzliche oder ergänzende Sachverhalte und Beweismittel gemäß Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung berücksichtigt werden sollten."

31. Regel 51 erhält folgende Fassung:

"Regel 51

Erstattung der Beschwerdegebühr

Die Beschwerdegebühr wird nur auf Anordnung einer der folgenden Stellen erstattet:

a) der Dienststelle, deren Entscheidung angefochten wurde, wenn sie der Beschwerde nach Artikel 60 Absatz 1 oder Artikel 60a der Verordnung abhilft;

b) der Beschwerdekammer, wenn sie der Beschwerde stattgibt und zu der Auffassung gelangt, dass die Rückzahlung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels der Billigkeit entspricht."

32. Regel 53 erhält folgende Fassung:

"Regel 53

Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen

Stellt das Amt von Amts wegen oder auf Betreiben eines Verfahrensbeteiligten einen sprachlichen Fehler, einen Schreibfehler oder einen offensichtlichen Fehler in einer Entscheidung fest, so sorgt es dafür, dass der Irrtum oder Fehler von der zuständigen Dienststelle oder Abteilung korrigiert wird."

33. Folgende Regel 53a wird eingefügt:

"Regel 53a

Widerruf einer Entscheidung, Löschung einer Registereintragung

(1) Stellt das Amt von Amts wegen oder auf entsprechende Hinweise der Verfahrensbeteiligten fest, dass die Voraussetzungen für den Widerruf einer Entscheidung oder die Löschung einer Registereintragung nach Artikel 77a der Verordnung gegeben sind, unterrichtet es die betroffene Partei von dem beabsichtigten Widerruf bzw. der beabsichtigten Löschung.

(2) Die betroffene Partei kann innerhalb einer vom Amt gesetzten Frist Stellung zu dem beabsichtigten Widerruf bzw. der beabsichtigten Löschung nehmen.

(3) Stimmt die betroffene Partei dem beabsichtigten Widerruf bzw. der beabsichtigten Löschung zu oder nimmt sie innerhalb der Frist nicht dazu Stellung, kann das Amt die Entscheidung widerrufen bzw. den Eintrag löschen. Stimmt die betroffene Partei dem beabsichtigten Widerruf bzw. der beabsichtigten Löschung nicht zu, so entscheidet das Amt.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend, wenn der Widerruf bzw. die Löschung voraussichtlich mehrere Parteien betrifft. In diesen Fällen wird die Stellungnahme einer Partei gemäß Absatz 3 der anderen Partei bzw. den anderen Parteien mit der Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt.

(5) Hat der Widerruf oder die Löschung Auswirkungen auf eine bereits veröffentlichte Entscheidung bzw. Registereintragung, wird der Widerruf bzw. die Löschung ebenfalls veröffentlicht.

(6) Zuständig für den Widerruf bzw. die Löschung nach den Absätzen 1 bis 4 ist die Dienststelle oder Abteilung, die die Entscheidung erlassen hat."

34. Regel 59 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Die gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 zahlbaren Beträge und Kostenvorschüsse werden vom Präsidenten des Amtes festgelegt und im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht. Die Beträge werden auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen im Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und dessen Anhang VII berechnet."

35. Regel 60 erhält folgende Fassung:

"Regel 60

Niederschrift über mündliche Verhandlungen

(1) Über die mündliche Verhandlung oder die Beweisaufnahme wird eine Niederschrift angefertigt, die Folgendes beinhaltet:

a) den Tag der Verhandlung;

b) die Namen der zuständigen Bediensteten des Amts, der Parteien und ihrer Vertreter sowie der Zeugen und Sachverständigen, die bei der Verhandlung anwesend sind;

c) die Anträge der Parteien;

d) die Beweismittel;

e) gegebenenfalls die Anordnungen oder die Entscheidung des Amtes.

(2) Die Niederschrift wird Bestandteil der betreffenden Gemeinschaftsmarkenanmeldung oder -eintragung. Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der Niederschrift.

(3) Werden Zeugen, Sachverständige oder Parteien gemäß Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a oder d der Verordnung oder gemäß Regel 59 Absatz 2 vernommen, werden ihre Erklärungen in der Niederschrift festgehalten."

36. Regel 61 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) In den Verfahren vor dem Amt werden Mitteilungen des Amtes mittels Originalschriftstück, unbeglaubigter Abschrift dieses Schriftstücks oder Computerausdruck gemäß Regel 55, Schriftstücke der Beteiligten mittels Zweitschrift oder unbeglaubigter Abschrift zugestellt."

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Hat der Empfänger seine Telefaxnummer oder andere technische Kommunikationsmittel angegeben, kann das Amt zwischen diesen Mitteln und der Postzustellung wählen."

37. Regel 62 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Entscheidungen, durch die eine Beschwerdefrist in Lauf gesetzt wird, Ladungen und andere vom Präsidenten des Amtes näher bestimmte Schriftstücke werden durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zugestellt. Alle anderen Mitteilungen erfolgen durch gewöhnlichen Brief."

b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.

c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5) Eine Mitteilung durch gewöhnlichen Brief gilt zehn Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt."

38. Regel 65 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Eine Mitteilung gilt als an dem Tag zugestellt, an dem sie auf dem Fernkopierer des Empfängers eingetroffen ist."

39. Regel 66 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Ist die Anschrift des Empfängers nicht feststellbar oder hat sich eine Zustellung gemäß Regel 62 nach wenigstens einem Versuch des Amtes als unmöglich erwiesen, so wird die Mitteilung öffentlich zugestellt."

40. Regel 72 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Läuft eine Frist an einem Tag ab, an dem die Postzustellung in dem Mitgliedstaat, in dem das Amt seinen Sitz hat, allgemein unterbrochen ist oder, sofern der Präsident des Amtes die elektronische Zustellung gemäß Regel 82 zugelassen hat, an dem der Zugang des Amtes zu den elektronischen Kommunikationsmitteln gestört ist, so erstreckt sich die Frist auf den ersten Tag nach Beendigung der Unterbrechung oder Störung, an dem das Amt wieder Schriftstücke entgegennimmt und an dem gewöhnliche Postsendungen zugestellt werden. Der Präsident des Amtes stellt die Dauer der Unterbrechung oder Störung fest."

41. Regel 72 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Wird die Kommunikation zwischen den Verfahrensbeteiligten und dem Amt durch ein nicht vorhersehbares Ereignis, zum Beispiel eine Naturkatastrophe oder einen Streik, unterbrochen oder gestört, kann der Präsident des Amtes für die Beteiligten, die in dem betreffenden Staat ihren Wohnsitz oder Sitz haben oder einen Vertreter mit Geschäftssitz in diesem Staat bestellt haben, alle normalerweise am oder nach dem Tag des von ihm festgestellten Ereigniseintritts ablaufenden Fristen bis zu einem von ihm festzulegenden Tag verlängern. Ist der Sitz des Amtes von dem Ereignis betroffen, stellt der Präsident fest, dass die Fristverlängerung für alle Verfahrensbeteiligten gilt."

42. Regel 76 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fassung:

"(1) Rechtsanwälte und zugelassenen Vertreter, die gemäß Artikel 89 Absatz 2 der Verordnung in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen sind, müssen nur auf ausdrückliches Verlangen des Amtes oder bei mehreren Verfahrensbeteiligten auf ausdrückliches Verlangen der Gegenpartei eine unterzeichnete Vollmacht zu den Akten geben.

(2) Angestellte, die gemäß Artikel 88 Absatz 3 der Verordnung eine natürliche oder juristische Person vertreten, müssen dem Amt eine unterzeichnete Vollmacht zu den Akten geben.

(3) Die Vollmacht kann in jeder Amtssprache der Gemeinschaft vorgelegt werden. Sie kann sich auf eine oder mehrere Markenanmeldungen oder -eintragungen erstrecken oder als allgemeine Vollmacht zur Vertretung in sämtlichen Verfahren vor dem Amt berechtigen, an denen der Vollmachtgeber beteiligt ist.

(4) Ist eine unterzeichnete Vollmacht gemäß Absatz 1 oder 2 zu den Akten zu geben, setzt das Amt eine Vorlagefrist fest. Wird die Vollmacht nicht fristgemäß vorgelegt, so wird das Verfahren mit dem Vertretenen fortgesetzt. Die Handlungen des Vertreters mit Ausnahme der Einreichung der Anmeldung gelten als nicht erfolgt, wenn der Vertretene sie nicht innerhalb einer vom Amt gesetzten Frist genehmigt. Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung bleibt unberührt."

b) Die Absätze 8 und 9 erhalten folgende Fassung:

"(8) Wird dem Amt ein bestellter Vertreter mitgeteilt, sind sein Name und seine Geschäftsanschrift gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe e anzugeben. Wird ein bereits bestellter Vertreter vor dem Amt tätig, muss er seinen Namen und vorzugsweise seine ihm vom Amt zugeteilte Kennnummer angeben. Hat ein Beteiligter mehrere Vertreter bestellt, so sind diese ungeachtet anders lautender Vollmachten berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als auch einzeln zu handeln.

(9) Die Bestellung oder Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses von Vertretern gilt als Bestellung oder Bevollmächtigung jedes einzelnen Vertreters, der in diesem Zusammenschluss tätig ist."

43. Regel 79 wird wie folgt geändert:

a) Die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

"a) durch Einreichung des unterzeichneten Originalschriftstücks beim Amt beispielsweise per Post, durch eigenhändige Übergabe oder auf andere Weise;

b) durch Einsendung eines Schriftstücks per Fernkopierer gemäß Regel 80."

b) Buchstabe c wird gestrichen.

44. Folgende Regel 79a wird eingefügt:

"Regel 79 a

Anlagen zu schriftlichen Ãœbermittlungen

Legt eine Partei ein Schriftstück oder ein Beweismittel gemäß Regel 79 Buchstabe a in einem Verfahren mit mehreren Beteiligten vor, so sind das Schriftstück oder Beweismittel und alle etwaigen Anlagen des Schriftstücks in so vielen Exemplaren vorzulegen, wie es Verfahrensbeteiligte gibt."

45. Regel 80 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Wird dem Amt eine Markenanmeldung durch Fernkopierer übermittelt und enthält die Anmeldung eine Wiedergabe der Marke, die die Voraussetzungen von Regel 3 Absatz 2 nicht erfüllt, so ist die erforderliche, veröffentlichungsfähige Wiedergabe dem Amt gemäß Regel 79 Buchstabe a vorzulegen. Erhält das Amt die Wiedergabe innerhalb eines Monats nach Empfang der Fernkopie, so gilt die Wiedergabe als am Empfangstag der Fernkopie eingegangen."

b) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Wird eine Mitteilung elektronisch durch Fernkopierer übermittelt, gilt die Namensangabe des Absenders als Unterschrift."

c) Absatz 4 wird gestrichen.

46. Regel 81 wird gestrichen.

47. Regel 82 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Der Präsident des Amtes bestimmt, in welchem Umfang und unter welchen technischen Voraussetzungen Mitteilungen elektronisch an das Amt übermittelt werden können."

b) Absatz 4 wird gestrichen.

48. Regel 83 erhält folgende Fassung:

"Regel 83

Formblätter

(1) Das Amt stellt gebührenfrei Formblätter für folgende Fälle zur Verfügung:

a) Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, gegebenenfalls samt Anforderung des Recherchenberichts;

b) Erhebung eines Widerspruchs;

c) Antrag auf Feststellung des Verfalls oder der Nichtigkeit;

d) Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs sowie das Formblatt und die Urkunde des Rechtsübergangs gemäß Regel 31 Absatz 5;

e) Antrag auf Eintragung einer Lizenz;

f) Antrag auf Verlängerung einer Gemeinschaftsmarke;

g) Einlegung einer Beschwerde;

h) Bevollmächtigung eines Vertreters in Form einer Spezial- oder einer allgemeinen Vollmacht;

i) internationale Anmeldung oder eine anschließende Benennung gemäß dem Madrider Protokoll.

(2) Die an einem Verfahren vor dem Amt Beteiligten können darüber hinaus folgende Formblätter verwenden:

a) Formblätter nach dem Vertrag über das Markenrecht oder gemäß den Empfehlungen der Versammlung des Pariser Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums;

b) mit Ausnahme des in Absatz 1 Buchstabe i genannten Formulars Formblätter desselben Inhalts und Formats.

(3) Das Amt stellt die in Absatz 1 genannten Formblätter in allen Amtssprachen der Gemeinschaft zur Verfügung."

49. Regel 84 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

"d) Name und Anschrift des Anmelders;".

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i) Buchstabe i erhält folgende Fassung:

"i) Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gemäß Artikel 20 der Verordnung sowie Insolvenzverfahren gemäß Artikel 21 der Verordnung;".

ii) Die folgenden Buchstaben w und x werden hinzugefügt:

"w) die Teilung der Eintragung gemäß Artikel 48a der Verordnung und Regel 25a mit den Angaben nach Absatz 2 bezüglich der Teileintragung sowie die geänderte Liste der Waren und Dienstleistungen der ursprünglichen Eintragung;

x) der Widerruf einer Entscheidung oder die Löschung einer Registereintragung gemäß Artikel 77a der Verordnung, wenn der Widerruf bzw. die Löschung eine bereits veröffentlichte Entscheidung bzw. Eintragung betrifft."

50. Regel 85 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Aufmachung und Periodizität des Blattes für Gemeinschaftsmarken werden vom Präsidenten des Amtes bestimmt."

51. Regel 89 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

"(1) Die Einsicht in die Akten angemeldeter und eingetragener Gemeinschaftsmarken wird in die Originalschriftstücke oder in Abschriften davon oder in die elektronischen Datenträger gewährt, wenn die Akten in dieser Weise gespeichert sind. Die Art der Einsichtnahme wird vom Präsidenten des Amtes bestimmt.

Bei einer Akteneinsicht gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 gilt der Antrag auf Einsichtnahme erst als gestellt, wenn die diesbezügliche Gebühr entrichtet worden ist. Die Online-Einsichtnahme in elektronische Datenträger ist gebührenfrei.

(2) Wird die Einsicht in die Akten einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung beantragt, die noch nicht gemäß Artikel 40 der Verordnung veröffentlicht wurde, so muss der Antrag den Nachweis enthalten, dass der Anmelder der Einsichtnahme zugestimmt oder aber erklärt hat, dass er nach Eintragung der Marke seine Rechte aus der Marke gegen die um Akteneinsicht nachsuchende Partei geltend machen wird."

52. Regel 91 erhält folgende Fassung:

"Regel 91

Aufbewahrung der Akten

(1) Der Präsident des Amtes bestimmt, in welcher Form die Akten aufbewahrt werden.

(2) Bei elektronischer Speicherung werden die Akten, oder Sicherungskopien davon, auf unbestimmte Zeit aufbewahrt. Die Originalschriftstücke der Verfahrensbeteiligten, die vom Amt entgegengenommen und elektronisch gespeichert wurden, werden nach Ablauf einer vom Präsidenten des Amtes bestimmten Frist vernichtet.

(3) Werden Akten oder Teile davon in nichtelektronischer Form aufbewahrt, gilt für die dazugehörigen Schriftstücke oder Beweismittel eine Aufbewahrungsfrist von mindestens fünf Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem

a) die Anmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt oder

b) die Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 47 der Verordnung vollständig erloschen ist oder

c) der vollständige Verzicht auf die Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 49 der Verordnung eingetragen worden ist oder

d) die Gemeinschaftsmarke aufgrund von Artikel 56 Absatz 6 oder Artikel 96 Absatz 6 der Verordnung vollständig im Register gelöscht worden ist."

54. Regel 98 erhält folgende Fassung:

"Regel 98

Ãœbersetzungen

(1) Ist die Übersetzung eines Schriftstücks einzureichen, so muss sie auf das Originalschriftstück Bezug nehmen und die Struktur und den Inhalt des Originalschriftstücks wiedergeben. Das Amt kann innerhalb einer von ihm zu setzenden Frist eine Beglaubigung darüber verlangen, dass die Übersetzung mit dem Urtext übereinstimmt. Der Präsident des Amtes bestimmt, wie Übersetzungen zu beglaubigen sind.

(2) Sofern die Verordnung oder die vorliegenden Regeln nichts anderes bestimmen, gilt ein Schriftstück, für das eine Übersetzung einzureichen ist, als nicht beim Amt eingegangen, wenn

a) die Übersetzung nach Ablauf der Frist für die Einreichung des Originalschriftstücks oder der Übersetzung eingeht;

b) wenn die Beglaubigung gemäß Absatz 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist eingereicht wird."

55. Regel 100 erhält folgende Fassung:

"Regel 100

Entscheidungen eines einzelnen Mitglieds

Folgende Entscheidungen dürfen gemäß Artikel 127 Absatz 2 oder Artikel 129 Absatz 2 der Verordnung von einem einzelnen Mitglied der Widerspruchs- oder Nichtigkeitsabteilung getroffen werden:

a) Entscheidungen über die Kostenverteilung;

b) Kostenfestsetzungsentscheidungen gemäß Artikel 81 Absatz 6 Satz 1 der Verordnung;

c) Entscheidungen, das Verfahren einzustellen;

d) Entscheidungen, einen Widerspruch vor Ablauf der in Regel 18 Absatz 1 genannten Frist als unzulässig zurückzuweisen;

e) Entscheidungen über die Aussetzung des Verfahrens;

f) Entscheidungen über die Verbindung oder Trennung von Widersprüchen gemäß Regel 21 Absatz 1."

56. Regel 101 Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

"(1) Falls erforderlich, beantragt der Präsident des Amtes bei der Kommission die Prüfung, ob ein Staat, der nicht Vertragspartei der Pariser Verbandsübereinkunft oder des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation ist, im Sinne des Artikels 29 Absatz 5 der Verordnung Gegenseitigkeit gewährt.

(2) Stellt die Kommission fest, dass die Gegenseitigkeit nach Absatz 1 gewährt wird, so veröffentlicht sie eine entsprechende Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union.

(3) Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung findet ab dem Tag der Veröffentlichung der in Absatz 2 erwähnten Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union Anwendung, es sei denn, in der Mitteilung ist ein früheres Gültigkeitsdatum angegeben. Die Anwendbarkeit erlischt mit dem Tag, an dem die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Mitteilung über die Aberkennung der Gegenseitigkeit veröffentlicht, es sei denn, in der Mitteilung ist ein früheres Gültigkeitsdatum angegeben."

57. Regel 114 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

"d) die in Regel 15 Absatz 2 Buchstaben b bis h aufgeführten Angaben und Bestandteile."

b) In Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

"Regel 15 Absätze 1, 3 und 4 und Regel 16 bis 22 sind mit folgender Maßgabe anwendbar:".

58. Regel 122 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) die in Regel 44 Absatz 1 Buchstaben a, c, d, e und f aufgeführten Angaben und Bestandteile.
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