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OWiG
Ordnungswidrigkeitengesetz
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.04.1987, gültig bis vor 20.08.1997
§ 40
Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft
Im Strafverfahren ist die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung der Tat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zuständig.
Inkraft seit 20.08.1997,
§ 40
Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft
Im Strafverfahren ist die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung der Tat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zuständig, soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt.
S. 2037
Bundesgesetzblatt
Teil I
1997
19.08.1997
Nr. 58
Gesetz zur Bekämpfung der Korruption
Artikel 7
2. In § 40 werden nach dem Wort „zuständig" die Wörter „, soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt" angefügt.
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