Inkraft seit 01.01.2005, gĂźltig bis vor 28.08.2007 § 26 Dauer des Aufenthalts (1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann fĂźr jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch fĂźr längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäĂig im Bundesgebiet aufgehalten hat.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden GrĂźnde entfallen sind. (3) Einem Ausländer, der seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt fĂźr Migration und FlĂźchtlinge gemäà § 73 Abs. 2a des Asylverfahrensgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen fĂźr den Widerruf oder die RĂźcknahme nicht vorliegen. (4) Im Ăbrigen kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes auf die Frist angerechnet. FĂźr Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. |
Inkraft seit 28.08.2007, § 26 Dauer des Aufenthalts (1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann fĂźr jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch fĂźr längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäĂig im Bundesgebiet aufgehalten hat. In den Fällen des § 25 Abs. 1 und 2 wird die Aufenthaltserlaubnis fĂźr drei Jahre erteilt, in den Fällen des § 25 Abs. 3 fĂźr mindestens ein Jahr. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a wird fĂźr jeweils sechs Monate erteilt und verlängert; in begrĂźndeten Fällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden GrĂźnde entfallen sind. (3) Einem Ausländer, der seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt fĂźr Migration und FlĂźchtlinge gemäà § 73 Abs. 2a des Asylverfahrensgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen fĂźr den Widerruf oder die RĂźcknahme nicht vorliegen. (4) Im Ăbrigen kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes auf die Frist angerechnet. FĂźr Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. |