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OWiG
Ordnungswidrigkeitengesetz
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.04.1987, gültig bis vor 01.08.1997
§ 116
Öffentliche Aufforderung zu Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgem, Abbildungen oder Darstellungen zu einer mit Geldbuße bedrohten Handlung auffordert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Höchstmaß der Geldbuße bestimmt sich nach dem Höchstmaß der Geldbuße für die Handlung, zu der aufgefordert wird.
Inkraft seit 01.08.1997,
§ 116
Öffentliche Aufforderung zu Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder Darstellungen zu einer mit Geldbuße bedrohten Handlung auffordert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Höchstmaß der Geldbuße bestimmt sich nach dem Höchstmaß der Geldbuße für die Handlung, zu der aufgefordert wird.
S. 1869
Bundesgesetzblatt
Teil I
1997
28.07.1997
Nr. 52
Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations - und Kommunikationsdienste (Informations - und Kommunikationsdienste -Gesetz - luKDG)
Artikel 5
1. In § 116 Abs. 1, § 120 Abs. 1 Nr. 2 und § 123 Abs. 2 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „Bildträgern" ein Komma und das Wort „Datenspeichern" eingefügt.
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