Inkraft seit 15.08.2002, gültig bis vor 01.01.2005 § 93 Rechtsbeschwerdegründe (1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß des Landesarbeitsgerichts auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht.
(2) § 65 findet entsprechende Anwendung. |
Inkraft seit 01.01.2005, § 93 Rechtsbeschwerdegründe (1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß des Landesarbeitsgerichts auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht. Sie kann nicht auf die Gründe des § 92b gestützt werden.
(2) § 65 findet entsprechende Anwendung. |