Inkraft seit 01.01.2005, gĂŒltig bis vor 28.08.2007 § 10 Aufenthaltstitel bei Asylantrag (1) Einem AuslĂ€nder, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskrĂ€ftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel auĂer in den FĂ€llen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.
(2) Ein nach der Einreise des AuslĂ€nders von der AuslĂ€nderbehörde erteilter oder verlĂ€ngerter Aufenthaltstitel kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet des Umstandes verlĂ€ngert werden, dass der AuslĂ€nder einen Asylantrag gestellt hat. (3) Einem AuslĂ€nder, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurĂŒckgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach MaĂgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die SĂ€tze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung. |
Inkraft seit 28.08.2007, § 10 Aufenthaltstitel bei Asylantrag (1) Einem AuslĂ€nder, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskrĂ€ftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel auĂer in den FĂ€llen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.
(2) Ein nach der Einreise des AuslĂ€nders von der AuslĂ€nderbehörde erteilter oder verlĂ€ngerter Aufenthaltstitel kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet des Umstandes verlĂ€ngert werden, dass der AuslĂ€nder einen Asylantrag gestellt hat. (3) Einem AuslĂ€nder, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurĂŒckgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach MaĂgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die SĂ€tze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung; Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn der AuslĂ€nder die Voraussetzungen fĂŒr die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erfĂŒllt. |