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AufenthG (Stand: 31.12.2008)
Aufenthaltsgesetz
Gesetz ĂŒber den Aufenthalt, die ErwerbstĂ€tigkeit und die Integration von AuslĂ€ndern im Bundesgebiet
Nachstehend befindet sich eine GegenĂŒberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.2005, gĂŒltig bis vor 28.08.2007
§ 10
Aufenthaltstitel bei Asylantrag
(1) Einem AuslĂ€nder, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskrĂ€ftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den FĂ€llen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.

(2) Ein nach der Einreise des AuslÀnders von der AuslÀnderbehörde erteilter oder verlÀngerter Aufenthaltstitel kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet des Umstandes verlÀngert werden, dass der AuslÀnder einen Asylantrag gestellt hat.

(3) Einem AuslĂ€nder, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurĂŒckgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden.
Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die SĂ€tze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung.
Inkraft seit 28.08.2007,
§ 10
Aufenthaltstitel bei Asylantrag
(1) Einem AuslĂ€nder, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskrĂ€ftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den FĂ€llen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.

(2) Ein nach der Einreise des AuslÀnders von der AuslÀnderbehörde erteilter oder verlÀngerter Aufenthaltstitel kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet des Umstandes verlÀngert werden, dass der AuslÀnder einen Asylantrag gestellt hat.

(3) Einem AuslĂ€nder, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurĂŒckgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die SĂ€tze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung; Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn der AuslĂ€nder die Voraussetzungen fĂŒr die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erfĂŒllt.
S. 1969
Bundesgesetzblatt
Teil I
2007
27.08.2007
Nr. 42
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der EuropÀischen Union
Artikel 1
11. In § 10 Abs. 3 Satz 3 werden vor dem Punkt die Wörter „ ; Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn der AuslĂ€nder die Voraussetzungen fĂŒr die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erfĂŒllt“ eingefĂŒgt.
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