Inkraft seit 15.08.2002, gültig bis vor 01.01.2005 § 92a Nichtzulassungsbeschwerde Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden, im Falle des § 92 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn die Rechtssache Streitigkeiten über die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit einer Vereinigung betrifft. § 72a Abs. 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
|
Inkraft seit 01.01.2005, § 92a Nichtzulassungsbeschwerde Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. § 72a Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.
|