Inkraft seit 01.01.2005, gĂŒltig bis vor 28.08.2007 § 8 VerlĂ€ngerung der Aufenthaltserlaubnis (1) Auf die VerlĂ€ngerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlĂ€ngert werden, wenn die zustĂ€ndige Behörde dies bei einem seiner Zweckbestimmung nach nur vorĂŒbergehenden Aufenthalt bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten VerlĂ€ngerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen hat. (3) Verletzt ein AuslĂ€nder seine Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zur ordnungsgemĂ€Ăen Teilnahme an einem Integrationskurs, so ist dies bei der Entscheidung Entscheidung ĂŒber die VerlĂ€ngerung der Aufenthaltserlaubnis zu berĂŒcksichtigen. Besteht kein Anspruch auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, so kann die VerlĂ€ngerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden. Bei den Entscheidungen nach den SĂ€tzen 1 und 2 sind die Dauer des rechtmĂ€Ăigen Aufenthalts, schutzwĂŒrdige Bindungen des AuslĂ€nders an das Bundesgebiet und die Folgen fĂŒr die rechtmĂ€Ăig im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen des AuslĂ€nders zu berĂŒcksichtigen. |
Inkraft seit 28.08.2007, § 8 VerlÀngerung der Aufenthaltserlaubnis (1) Auf die VerlÀngerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlĂ€ngert werden, wenn die zustĂ€ndige Behörde dies bei einem seiner Zweckbestimmung nach nur vorĂŒbergehenden Aufenthalt bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten VerlĂ€ngerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen hat. (3) Verletzt ein AuslĂ€nder seine Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 zur ordnungsgemĂ€Ăen Teilnahme an einem Integrationskurs, ist dies bei der Entscheidung ĂŒber die VerlĂ€ngerung der Aufenthaltserlaubnis zu berĂŒcksichtigen. Besteht kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, soll bei wiederholter und gröblicher Verletzung der Pflichten nach Satz 1 die VerlĂ€ngerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden. Besteht ein Anspruch auf VerlĂ€ngerung der Aufenthaltserlaubnis nur nach diesem Gesetz, kann die VerlĂ€ngerung abgelehnt werden, es sei denn, der AuslĂ€nder erbringt den Nachweis, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Bei der Entscheidung sind die Dauer des rechtmĂ€Ăigen Aufenthalts, schutzwĂŒrdige Bindung des AuslĂ€nders an das Bundesgebiet und die Folgen einer Aufenthaltsbeendigung fĂŒr seine rechtmĂ€Ăig im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zu berĂŒcksichtigen. (4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden auf die VerlĂ€ngerung einer nach § 25 Abs. 1, 2, 3 oder Abs. 4a erteilten Aufenthaltserlaubnis. |