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AufenthG (Stand: 31.12.2008)
Aufenthaltsgesetz
Gesetz ĂŒber den Aufenthalt, die ErwerbstĂ€tigkeit und die Integration von AuslĂ€ndern im Bundesgebiet
Nachstehend befindet sich eine GegenĂŒberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.2005, gĂŒltig bis vor 28.08.2007
§ 8
VerlÀngerung der Aufenthaltserlaubnis
(1) Auf die VerlÀngerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlĂ€ngert werden, wenn die zustĂ€ndige Behörde dies bei einem seiner Zweckbestimmung nach nur vorĂŒbergehenden Aufenthalt bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten VerlĂ€ngerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen hat.

(3) Verletzt ein AuslĂ€nder seine Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zur ordnungsgemĂ€ĂŸen Teilnahme an einem Integrationskurs, so ist dies bei der Entscheidung Entscheidung ĂŒber die VerlĂ€ngerung der Aufenthaltserlaubnis zu berĂŒcksichtigen. Besteht kein Anspruch auf die
Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, so kann die VerlĂ€ngerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden. Bei den Entscheidungen nach den SĂ€tzen 1 und 2 sind die Dauer des rechtmĂ€ĂŸigen Aufenthalts, schutzwĂŒrdige Bindungen des AuslĂ€nders an das Bundesgebiet und die Folgen fĂŒr die rechtmĂ€ĂŸig im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen
des AuslĂ€nders zu berĂŒcksichtigen.
Inkraft seit 28.08.2007,
§ 8
VerlÀngerung der Aufenthaltserlaubnis
(1) Auf die VerlÀngerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlĂ€ngert werden, wenn die zustĂ€ndige Behörde dies bei einem seiner Zweckbestimmung nach nur vorĂŒbergehenden Aufenthalt bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten VerlĂ€ngerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen hat.

(3) Verletzt ein AuslĂ€nder seine Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 zur ordnungsgemĂ€ĂŸen Teilnahme an einem Integrationskurs, ist dies bei der Entscheidung ĂŒber die VerlĂ€ngerung der Aufenthaltserlaubnis zu berĂŒcksichtigen. Besteht kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, soll bei wiederholter und gröblicher Verletzung der Pflichten nach Satz 1 die VerlĂ€ngerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden. Besteht ein Anspruch auf VerlĂ€ngerung der Aufenthaltserlaubnis nur nach diesem Gesetz, kann die VerlĂ€ngerung abgelehnt werden, es sei denn, der AuslĂ€nder erbringt den Nachweis, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Bei der Entscheidung sind die Dauer des rechtmĂ€ĂŸigen Aufenthalts, schutzwĂŒrdige Bindung des AuslĂ€nders an das Bundesgebiet und die Folgen einer Aufenthaltsbeendigung fĂŒr seine rechtmĂ€ĂŸig im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zu berĂŒcksichtigen.

(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden auf die VerlÀngerung einer nach § 25 Abs. 1, 2, 3 oder Abs. 4a erteilten Aufenthaltserlaubnis.
S. 1969
Bundesgesetzblatt
Teil I
2007
27.08.2007
Nr. 42
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der EuropÀischen Union
Artikel 1
8. § 8 wird wie folgt geÀndert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Verletzt ein AuslĂ€nder seine Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 zur ordnungsgemĂ€ĂŸen Teilnahme an einem Integrationskurs, ist dies bei der Entscheidung ĂŒber die VerlĂ€ngerung der Aufenthaltserlaubnis zu berĂŒcksichtigen. Besteht kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, soll bei wiederholter und gröblicher Verletzung der Pflichten nach Satz 1 die VerlĂ€ngerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden. Besteht ein Anspruch auf VerlĂ€ngerung der Aufenthaltserlaubnis nur nach diesem Gesetz, kann die VerlĂ€ngerung abgelehnt werden, es sei denn, der AuslĂ€nder erbringt den Nachweis, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Bei der Entscheidung sind die Dauer des rechtmĂ€ĂŸigen Aufenthalts, schutzwĂŒrdige Bindung des AuslĂ€nders an das Bundesgebiet und die Folgen einer Aufenthaltsbeendigung fĂŒr seine rechtmĂ€ĂŸig im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zu berĂŒcksichtigen.“

b) Folgender Absatz 4 wird angefĂŒgt:

„(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden auf die VerlĂ€ngerung einer nach § 25 Abs. 1, 2, 3 oder Abs. 4a erteilten Aufenthaltserlaubnis.“
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