Inkraft seit 15.08.2002, gültig bis vor 01.01.2005 § 73 Revisionsgründe (1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht.
(2) § 65 findet entsprechende Anwendung. |
Inkraft seit 01.01.2005, § 73 Revisionsgründe (1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Sie kann nicht auf die Gründe des § 72b gestützt werden.
(2) § 65 findet entsprechende Anwendung. |