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OWiG
Ordnungswidrigkeitengesetz
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.04.1987, gültig bis vor 01.11.1994
§ 29
Sondervorschrift für Organe und Vertreter
(1) Hat jemand

1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,

2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes oder

3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft

eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber unter den übrigen Voraussetzungen der §§ 22 bis 25 und 28 die Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes zulassen oder den Ausschluß der Entschädigung begründen würde, so wird seine Handlung bei Anwendung dieser Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet.

(2) § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.
Inkraft seit 01.11.1994, gültig bis vor 30.08.2002
§ 29
Sondervorschrift für Organe und Vertreter
(1) Hat jemand

1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,

2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,

3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft

4. als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung.

eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber unter den übrigen Voraussetzungen der §§ 22 bis 25 und 28 die Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes zulassen oder den Ausschluß der Entschädigung begründen würde, so wird seine Handlung bei Anwendung dieser Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet.

(2) § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.
S. 1429
Bundesgesetzblatt
Teil I
1994
05.07.1994
Nr. 40
Einunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Zweites Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität (31.StrÄndG-2. UKG)
Artikel 2
1. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Wort „oder" nach dem Wort „Vorstandes" durch einen Beistrich ersetzt;

b) in Nummer 3 wird nach dem Wort „Personenhandelsgesellschaft" das Wort „oder" angefügt;

c) folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4. als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung".
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