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AufenthG (Stand: 31.12.2008)
Aufenthaltsgesetz
Gesetz ĂŒber den Aufenthalt, die ErwerbstĂ€tigkeit und die Integration von AuslĂ€ndern im Bundesgebiet
Nachstehend befindet sich eine GegenĂŒberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.2005, gĂŒltig bis vor 28.08.2007
§ 5
Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass die Passpflicht nach § 3 erfĂŒllt wird und

1. der Lebensunterhalt gesichert ist, 1a. die IdentitĂ€t und, falls er nicht zur RĂŒckkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des AuslĂ€nders geklĂ€rt ist,

2. kein Ausweisungsgrund vorliegt und

3. soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des AuslÀnders nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeintrÀchtigt oder gefÀhrdet.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis voraus, dass der AuslÀnder

1. mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und

2. die fĂŒr die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat. Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfĂŒllt sind oder es auf Grund besonderer UmstĂ€nde des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.

(3) In den FĂ€llen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 24, 25 Abs. 1 bis 3 sowie § 26 Abs. 3 ist von der Anwendung der AbsĂ€tze 1 und 2 abzusehen; in den ĂŒbrigen FĂ€llen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann hiervon abgesehen werden.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn einer der AusweisungsgrĂŒnde nach § 54 Nr. 5 oder 5a vorliegt. Von Satz 1 können in begrĂŒndeten EinzelfĂ€llen Ausnahmen zugelassen werden, wenn sich der AuslĂ€nder gegenĂŒber den zustĂ€ndigen Behörden offenbart und glaubhaft von seinem sicherheitsgefĂ€hrdenden Handeln Abstand nimmt. Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begrĂŒndeten EinzelfĂ€llen vor der Einreise des AuslĂ€nders fĂŒr den
GrenzĂŒbertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
Inkraft seit 28.08.2007,
§ 5
Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1. der Lebensunterhalt gesichert ist,

1a. die IdentitĂ€t und, falls er nicht zur RĂŒckkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des AuslĂ€nders geklĂ€rt ist,

2. kein Ausweisungsgrund vorliegt,

3. soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des AuslÀnders nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeintrÀchtigt oder gefÀhrdet und

4. die Passpflicht nach § 3 erfĂŒllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG voraus, dass der AuslÀnder

1. mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und

2. die fĂŒr die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.

Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfĂŒllt sind oder es auf Grund besonderer UmstĂ€nde des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.

(3) In den FĂ€llen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 24, 25 Abs. 1 bis 3 sowie § 26 Abs. 3 ist von der Anwendung der AbsĂ€tze 1 und 2, im Fall des § 25 Abs. 4a von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den ĂŒbrigen FĂ€llen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der AbsĂ€tze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die AuslĂ€nderbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender AusweisungsgrĂŒnde, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn einer der AusweisungsgrĂŒnde nach § 54 Nr. 5 oder 5a vorliegt. Von Satz 1 können in begrĂŒndeten EinzelfĂ€llen Ausnahmen zugelassen werden, wenn sich der AuslĂ€nder gegenĂŒber den zustĂ€ndigen Behörden offenbart und glaubhaft von seinem sicherheitsgefĂ€hrdenden Handeln Abstand nimmt. Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begrĂŒndeten EinzelfĂ€llen vor der Einreise des AuslĂ€nders fĂŒr den GrenzĂŒbertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
S. 1969
Bundesgesetzblatt
Teil I
2007
27.08.2007
Nr. 42
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der EuropÀischen Union
Artikel 1
6. § 5 wird wie folgt geÀndert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geÀndert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „die Passpflicht nach § 3 erfĂŒllt wird und“ gestrichen.

bb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt.

dd) Folgende Nummer 4 wird angefĂŒgt:

„4. die Passpflicht nach § 3 erfĂŒllt wird.“

b) In Absatz 2 werden die Wörter „oder einer Niederlassungserlaubnis“ durch die Wörter „ , einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) In den FĂ€llen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 24, 25 Abs. 1 bis 3 sowie § 26 Abs. 3 ist von der Anwendung der AbsĂ€tze 1 und 2, im Fall des § 25 Abs. 4a von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den ĂŒbrigen FĂ€llen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der AbsĂ€tze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die AuslĂ€nderbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender AusweisungsgrĂŒnde, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Strafoder anderen Verfahrens sind, möglich ist.“
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