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OWiG
Ordnungswidrigkeitengesetz
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.04.1987, gültig bis vor 01.07.1994
§ 133
Sonderregelung für Berlin
Die §§ 114 und 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind im Land Berlin nicht anzuwenden.
Inkraft seit 01.07.1994, gültig bis vor 01.03.1998
§ 133
Kosten-Ãœbergangsvorschrift
Im Verfahren der Verwaltungsbehörde werden Gebühren und Auslagen nach dem Recht erhoben, das zu dem Zeitpunkt gilt, in dem der Bußgeldbescheid erlassen ist.
S. 1309
Bundesgesetzblatt
Teil I
1994
29.06.1994
Nr. 38
Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen und anderen Gesetzen (Kostenrechtsänderungsgesetz 1994- KostRÄndG1994)
Artikel 8
4. § 133 wird wie folgt gefaßt:

„§133

Kosten-Ãœbergangsvorschrift

Im Verfahren der Verwaltungsbehörde werden Gebühren und Auslagen nach dem Recht erhoben, das zu dem Zeitpunkt gilt, in dem der Bußgeldbescheid erlassen ist."
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