Inkraft seit 01.04.1987, gültig bis vor 01.07.1994 § 133 Sonderregelung für Berlin Die §§ 114 und 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind im Land Berlin nicht anzuwenden.
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Inkraft seit 01.07.1994, gültig bis vor 01.03.1998 § 133 Kosten-Übergangsvorschrift Im Verfahren der Verwaltungsbehörde werden Gebühren und Auslagen nach dem Recht erhoben, das zu dem Zeitpunkt gilt, in dem der Bußgeldbescheid erlassen ist.
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