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StPO (Stand 31.12.2012)
Strafprozeßordnung
Nachstehend befindet sich eine GegenĂŒberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.04.1987, gĂŒltig bis vor 01.01.2011
§ 462a
(1) Wird gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt, so ist fĂŒr die nach den §§ 453, 454, 454 a und 462 zu treffenden Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zustĂ€ndig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befaßt wird, aufgenommen ist. Diese Strafvollstreckungskammer bleibt auch zustĂ€ndig fĂŒr Entscheidungen, die zu treffen sind, nachdem die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrochen oder die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur BewĂ€hrung ausgesetzt wurde. Die Strafvollstreckungskammer kann einzelne Entscheidungen nach § 462 in Verbindung mit § 458 Abs. 1 an das Gericht des ersten Rechtszuges abgeben; die Abgabe ist bindend.

(2) in anderen als den in Absatz 1 bezeichneten FÀllen ist das Gericht des ersten Rechtszuges zustÀndig. Das Gericht kann die nach § 453 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an das Amtsgericht abgeben, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat; die Abgabe ist bindend.

(3) In den FĂ€llen des § 460 entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Waren die verschiedenen Urteile von verschiedenen Gerichten erlassen, so steht die Entscheidung dem Gericht zu, das auf die schwerste Strafart oder bei Strafen gleicher Art auf die höchste Strafe erkannt hat, und falls hiernach mehrere Gerichte zustĂ€ndig sein wĂŒrden, dem Gericht, dessen Urteil zuletzt ergangen ist. War das hiernach maßgebende Urteil von einem Gericht eines höheren Rechtszuges erlassen, so setzt das Gericht des ersten Rechtszuges die Gesamtstrafe fest; war eines.der Urteile von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen, so setzt das Oberlandesgericht die Gesamtstrafe fest. WĂ€re ein Amtsgericht zur Bildung der Gesamtstrafe zustĂ€ndig und reicht seine Strafgewalt nicht aus, so entscheidet die Strafkammer des ihm ĂŒbergeordneten Landgerichts.

(4) Haben verschiedene Gerichte den Verurteilten in anderen als den in § 460 bezeichneten FĂ€llen rechtskrĂ€ftig zu Strafe verurteilt oder unter Strafvorbehalt verwarnt, so ist nur eines von ihnen fĂŒr die nach den §§ 453,454,454 a und 462 zu treffenden Entscheidungen zustĂ€ndig. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. In den FĂ€llen des Absatzes 1 entscheidet die Strafvollstreckungskammer; Absatz 1 Satz 3 bleibt unberĂŒhrt.

(5) An Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges, wenn das Urteil von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen ist. Das Oberlandesgericht kann die nach den AbsÀtzen 1 und 3 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an die Strafvollstreckungskammer abgeben. Die Abgabe ist bindend; sie kann jedoch vom Oberlandesgericht widerrufen werden.

(6) Gericht des ersten Rechtszuges ist in den FĂ€llen des § 354 Abs. 2 und des § 355 das Gericht, an das die Sache zurĂŒckverwiesen worden ist, und in den FĂ€llen, in denen im Wiederaufnahmeverfahren eine Entscheidung nach § 373 ergangen ist, das Gericht, das diese Entscheidung getroffen hat.
Inkraft seit 01.01.2011,
§ 462a
(1) Wird gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt, so ist fĂŒr die nach den §§ 453, 454, 454 a und 462 zu treffenden Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zustĂ€ndig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befaßt wird, aufgenommen ist. Diese Strafvollstreckungskammer bleibt auch zustĂ€ndig fĂŒr Entscheidungen, die zu treffen sind, nachdem die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrochen oder die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur BewĂ€hrung ausgesetzt wurde. Die Strafvollstreckungskammer kann einzelne Entscheidungen nach § 462 in Verbindung mit § 458 Abs. 1 an das Gericht des ersten Rechtszuges abgeben; die Abgabe ist bindend.

(2) In anderen als den in Absatz 1 bezeichneten FĂ€llen ist das Gericht des ersten Rechtszuges zustĂ€ndig. Das Gericht kann die nach § 453 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an das Amtsgericht abgeben, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat; die Abgabe ist bindend. Abweichend von Absatz 1 ist in den dort bezeichneten FĂ€llen das Gericht des ersten Rechtszuges zustĂ€ndig, wenn es die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten hat und eine Entscheidung darĂŒber gemĂ€ĂŸ § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches noch möglich ist.

(3) In den FĂ€llen des § 460 entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Waren die verschiedenen Urteile von verschiedenen Gerichten erlassen, so steht die Entscheidung dem Gericht zu, das auf die schwerste Strafart oder bei Strafen gleicher Art auf die höchste Strafe erkannt hat, und falls hiernach mehrere Gerichte zustĂ€ndig sein wĂŒrden, dem Gericht, dessen Urteil zuletzt ergangen ist. War das hiernach maßgebende Urteil von einem Gericht eines höheren Rechtszuges erlassen, so setzt das Gericht des ersten Rechtszuges die Gesamtstrafe fest; war eines.der Urteile von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen, so setzt das Oberlandesgericht die Gesamtstrafe fest. WĂ€re ein Amtsgericht zur Bildung der Gesamtstrafe zustĂ€ndig und reicht seine Strafgewalt nicht aus, so entscheidet die Strafkammer des ihm ĂŒbergeordneten Landgerichts.

(4) Haben verschiedene Gerichte den Verurteilten in anderen als den in § 460 bezeichneten FĂ€llen rechtskrĂ€ftig zu Strafe verurteilt oder unter Strafvorbehalt verwarnt, so ist nur eines von ihnen fĂŒr die nach den §§ 453,454,454 a und 462 zu treffenden Entscheidungen zustĂ€ndig. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. In den FĂ€llen des Absatzes 1 entscheidet die Strafvollstreckungskammer; Absatz 1 Satz 3 bleibt unberĂŒhrt.

(5) An Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges, wenn das Urteil von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen ist. Das Oberlandesgericht kann die nach den AbsÀtzen 1 und 3 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an die Strafvollstreckungskammer abgeben. Die Abgabe ist bindend; sie kann jedoch vom Oberlandesgericht widerrufen werden.

(6) Gericht des ersten Rechtszuges ist in den FĂ€llen des § 354 Abs. 2 und des § 355 das Gericht, an das die Sache zurĂŒckverwiesen worden ist, und in den FĂ€llen, in denen im Wiederaufnahmeverfahren eine Entscheidung nach § 373 ergangen ist, das Gericht, das diese Entscheidung getroffen hat.
S. 2299
BRD-Bundesgesetzblatt
Teil I
2010
31.12.2010
Nr. 68
Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen
Artikel 2
6. Dem § 462a Absatz 2 wird folgender Satz angefĂŒgt:

„Abweichend von Absatz 1 ist in den dort bezeichneten FĂ€llen das Gericht des ersten Rechtszuges zustĂ€ndig, wenn es die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten hat und eine Entscheidung darĂŒber gemĂ€ĂŸ § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches noch möglich ist.“
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