Inkraft seit 01.01.2010, gßltig bis vor 01.01.2011 § 141 (1) In den Fällen des § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 8 und Abs. 2 wird dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, ein Verteidiger bestellt, sobald er gemäà § 201 zur Erklärung ßber die Anklageschrift aufgefordert worden ist.
(2) Ergibt sich erst später, daĂ ein Verteidiger notwendig ist, so wird er sofort bestellt. (3) Der Verteidiger kann auch schon während des Vorverfahrens bestellt werden. Die Staatsanwaltschaft beantragt dies, wenn nach ihrer Auffassung in dem gerichtlichen Verfahren die Mitwirkung eines Verteidigers nach §140 Abs. 1 oder 2 notwendig sein wird. Nach dem AbschluĂ der Ermittlungen (§ 169 a) ist er auf Antrag der Staatsanwaltschaft zu bestellen. Im Fall des § 140 Abs. 1 Nr. 4 wird der Verteidiger unverzĂźglich nach Beginn der Vollstreckung bestellt. (4) Ăber die Bestellung entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, das fĂźr das Hauptverfahren zuständig oder bei dem das Verfahren anhängig ist; im Fall des § 140 Abs. 1 Nr. 4 entscheidet das nach § 126 oder § 275a Abs. 5 zuständige Gericht. |
Inkraft seit 01.01.2011, § 141 (1) In den Fällen des § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 8 und Abs. 2 wird dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, ein Verteidiger bestellt, sobald er gemäà § 201 zur Erklärung ßber die Anklageschrift aufgefordert worden ist.
(2) Ergibt sich erst später, daĂ ein Verteidiger notwendig ist, so wird er sofort bestellt. (3) Der Verteidiger kann auch schon während des Vorverfahrens bestellt werden. Die Staatsanwaltschaft beantragt dies, wenn nach ihrer Auffassung in dem gerichtlichen Verfahren die Mitwirkung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 1 oder 2 notwendig sein wird. Nach dem AbschluĂ der Ermittlungen (§ 169 a) ist er auf Antrag der Staatsanwaltschaft zu bestellen. Im Fall des § 140 Abs. 1 Nr. 4 wird der Verteidiger unverzĂźglich nach Beginn der Vollstreckung bestellt. (4) Ăber die Bestellung entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, das fĂźr das Hauptverfahren zuständig oder bei dem das Verfahren anhängig ist; im Fall des § 140 Abs. 1 Nr. 4 entscheidet das nach § 126 oder § 275a Absatz 6 zuständige Gericht. |