Inkraft seit 30.08.2002, gßltig bis vor 01.01.2010 § 148 (1) Dem Beschuldigten ist, auch wenn er sich nicht auf freiem Fuà befindet, schriftlicher und mßndlicher Verkehr mit dem Verteidiger gestattet.
(2) Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem FuĂ und ist Gegenstand der Untersuchung eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches, so sind SchriftstĂźcke und andere Gegenstände zurĂźckzuweisen, sofern sich der Absender nicht damit einverstanden erklärt, daĂ sie zunächst einem Richter vorgelegt werden. Das gleiche gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 fĂźr den schriftlichen Verkehr zwischen dem Beschuldigten und einem Verteidiger in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren. Ist der schriftliche Verkehr nach Satz 1 oder 2 zu Ăźberwachen, so sind fĂźr das Gespräch zwischen dem Beschuldigten und dem Verteidiger Vorrichtungen vorzusehen, die die Ăbergabe von SchriftstĂźcken und anderen Gegenständen ausschlieĂen. |
Inkraft seit 01.01.2010, § 148 (1) Dem Beschuldigten ist, auch wenn er sich nicht auf freiem Fuà befindet, schriftlicher und mßndlicher Verkehr mit dem Verteidiger gestattet.
(2) Ist ein nicht auf freiem FuĂ befindlicher Beschuldigter einer Tat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches dringend verdächtig, soll das Gericht anordnen, dass im Verkehr mit Verteidigern SchriftstĂźcke und andere Gegenstände zurĂźckzuweisen sind, sofern sich der Absender nicht damit einverstanden erklärt, dass sie zunächst dem nach § 148a zuständigen Gericht vorgelegt werden. Besteht kein Haftbefehl wegen einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches, trifft die Entscheidung das Gericht, das fĂźr den Erlass eines Haftbefehls zuständig wäre. Ist der schriftliche Verkehr nach Satz 1 zu Ăźberwachen, sind fĂźr Gespräche mit Verteidigern Vorrichtungen vorzusehen, die die Ăbergabe von SchriftstĂźcken und anderen Gegenständen ausschlieĂen. |