Inkraft seit 01.04.1987, gĂŒltig bis vor 01.01.2010 § 126 (1) Vor Erhebung der öffentlichen Klage ist fĂŒr die weiteren richterlichen Entscheidungen und MaĂnahmen, die sich auf die Untersuchungshaft oder auf die Aussetzung des Haftvollzugs (§116) beziehen, der Richter zustĂ€ndig, der den Haftbefehl erlassen hat. Hat das Beschwerdegericht den Haftbefehl erlassen, so ist der Richter zustĂ€ndig, der die vorangegangene Entscheidung erlassen hat. Wird das vorbereitende Verfahren an einem anderen Ort gefĂŒhrt oder die Untersuchungshaft an einem anderen Ort vollzogen, so kann der Richter, sofern die Staatsanwaltschaft es beantragt, die ZustĂ€ndigkeit dem Richter bei dem Amtsgericht dieses Ortes ĂŒbertragen. Ist der Ort in mehrere Gerichtsbezirke geteilt, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung das zustĂ€ndige Amtsgericht. Die Landesregierung kann diese ErmĂ€chtigung auf die Landesjustizverwaltung ĂŒbertragen.
(2) Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht zustĂ€ndig, das mit der Sache befaĂt ist. Nach Einlegung der Revision ist das Gericht zustĂ€ndig, dessen Urteil angefochten ist. Einzelne MaĂnahmen, insbesondere nach § 119, ordnet der Vorsitzende an. In dringenden FĂ€llen kann er auch den Haftbefehl aufheben oder den Vollzug aussetzen (§ 116), wenn die Staatsanwaltschaft zustimmt; andernfalls ist unverzĂŒglich die Entscheidung des Gerichts herbeizufĂŒhren. (3) Das Revisionsgericht kann den Haftbefehl aufheben, wenn es das angefochtene Urteil aufhebt und sich bei dieser Entscheidung ohne weiteres ergibt, daĂ die Voraussetzungen des § 120 Abs. 1 vorliegen. (4) Die §§ 121 und 122 bleiben unberĂŒhrt. |
Inkraft seit 01.01.2010, § 126 (1) Vor Erhebung der öffentlichen Klage ist fĂŒr die weiteren gerichtlichen Entscheidungen und MaĂnahmen, die sich auf die Untersuchungshaft, die Aussetzung ihres Vollzugs (§ 116), ihre Vollstreckung (§ 116b) sowie auf AntrĂ€ge nach § 119a beziehen, das Gericht zustĂ€ndig, das den Haftbefehl erlassen hat. Hat das Beschwerdegericht den Haftbefehl erlassen, so ist das Gericht zustĂ€ndig, das die vorangegangene Entscheidung getroffen hat. Wird das vorbereitende Verfahren an einem anderen Ort gefĂŒhrt oder die Untersuchungshaft an einem anderen Ort vollzogen, so kann das Gericht seine ZustĂ€ndigkeit auf Antrag der Staatsanwaltschaft auf das fĂŒr diesen Ort zustĂ€ndige Amtsgericht ĂŒbertragen. Ist der Ort in mehrere Gerichtsbezirke geteilt, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung das zustĂ€ndige Amtsgericht. Die Landesregierung kann diese ErmĂ€chtigung auf die Landesjustizverwaltung ĂŒbertragen.
(2) Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht zustĂ€ndig, das mit der Sache befaĂt ist. WĂ€hrend des Revisionsverfahrens ist das Gericht zustĂ€ndig, dessen Urteil angefochten ist. Einzelne MaĂnahmen, insbesondere nach § 119, ordnet der Vorsitzende an. In dringenden FĂ€llen kann er auch den Haftbefehl aufheben oder den Vollzug aussetzen (§ 116), wenn die Staatsanwaltschaft zustimmt; andernfalls ist unverzĂŒglich die Entscheidung des Gerichts herbeizufĂŒhren. (3) Das Revisionsgericht kann den Haftbefehl aufheben, wenn es das angefochtene Urteil aufhebt und sich bei dieser Entscheidung ohne weiteres ergibt, daĂ die Voraussetzungen des § 120 Abs. 1 vorliegen. (4) Die §§ 121 und 122 bleiben unberĂŒhrt. |