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StPO (Stand 31.12.2012)
Strafprozeßordnung
Nachstehend befindet sich eine GegenĂŒberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.04.1987, gĂŒltig bis vor 01.01.2010
§ 126
(1) Vor Erhebung der öffentlichen Klage ist fĂŒr die weiteren richterlichen Entscheidungen und Maßnahmen, die sich auf die Untersuchungshaft oder auf die Aussetzung des Haftvollzugs (§116) beziehen, der Richter zustĂ€ndig, der den Haftbefehl erlassen hat. Hat das Beschwerdegericht den Haftbefehl erlassen, so ist der Richter zustĂ€ndig, der die vorangegangene Entscheidung erlassen hat. Wird das vorbereitende Verfahren an einem anderen Ort gefĂŒhrt oder die Untersuchungshaft an einem anderen Ort vollzogen, so kann der Richter, sofern die Staatsanwaltschaft es beantragt, die ZustĂ€ndigkeit dem Richter bei dem Amtsgericht dieses Ortes ĂŒbertragen. Ist der Ort in mehrere Gerichtsbezirke geteilt, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung das zustĂ€ndige Amtsgericht. Die Landesregierung kann diese ErmĂ€chtigung auf die Landesjustizverwaltung ĂŒbertragen.

(2) Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht zustĂ€ndig, das mit der Sache befaßt ist. Nach Einlegung der Revision ist das Gericht zustĂ€ndig, dessen Urteil angefochten ist. Einzelne Maßnahmen, insbesondere nach § 119, ordnet der Vorsitzende an. In dringenden FĂ€llen kann er auch den Haftbefehl aufheben oder den Vollzug aussetzen (§ 116), wenn die Staatsanwaltschaft zustimmt; andernfalls ist unverzĂŒglich die Entscheidung des Gerichts herbeizufĂŒhren.

(3) Das Revisionsgericht kann den Haftbefehl aufheben, wenn es das angefochtene Urteil aufhebt und sich bei dieser Entscheidung ohne weiteres ergibt, daß die Voraussetzungen des § 120 Abs. 1 vorliegen.

(4) Die §§ 121 und 122 bleiben unberĂŒhrt.
Inkraft seit 01.01.2010,
§ 126
(1) Vor Erhebung der öffentlichen Klage ist fĂŒr die weiteren gerichtlichen Entscheidungen und Maßnahmen, die sich auf die Untersuchungshaft, die Aussetzung ihres Vollzugs (§ 116), ihre Vollstreckung (§ 116b) sowie auf AntrĂ€ge nach § 119a beziehen, das Gericht zustĂ€ndig, das den Haftbefehl erlassen hat. Hat das Beschwerdegericht den Haftbefehl erlassen, so ist das Gericht zustĂ€ndig, das die vorangegangene Entscheidung getroffen hat. Wird das vorbereitende Verfahren an einem anderen Ort gefĂŒhrt oder die Untersuchungshaft an einem anderen Ort vollzogen, so kann das Gericht seine ZustĂ€ndigkeit auf Antrag der Staatsanwaltschaft auf das fĂŒr diesen Ort zustĂ€ndige Amtsgericht ĂŒbertragen. Ist der Ort in mehrere Gerichtsbezirke geteilt, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung das zustĂ€ndige Amtsgericht. Die Landesregierung kann diese ErmĂ€chtigung auf die Landesjustizverwaltung ĂŒbertragen.

(2) Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht zustĂ€ndig, das mit der Sache befaßt ist. WĂ€hrend des Revisionsverfahrens ist das Gericht zustĂ€ndig, dessen Urteil angefochten ist. Einzelne Maßnahmen, insbesondere nach § 119, ordnet der Vorsitzende an. In dringenden FĂ€llen kann er auch den Haftbefehl aufheben oder den Vollzug aussetzen (§ 116), wenn die Staatsanwaltschaft zustimmt; andernfalls ist unverzĂŒglich die Entscheidung des Gerichts herbeizufĂŒhren.

(3) Das Revisionsgericht kann den Haftbefehl aufheben, wenn es das angefochtene Urteil aufhebt und sich bei dieser Entscheidung ohne weiteres ergibt, daß die Voraussetzungen des § 120 Abs. 1 vorliegen.

(4) Die §§ 121 und 122 bleiben unberĂŒhrt.
S. 2245
BRD-Bundesgesetzblatt
Teil I
2009
31.07.2009
Nr. 48
Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts
Artikel 1
6. § 126 wird wie folgt geÀndert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geÀndert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Vor Erhebung der öffentlichen Klage ist fĂŒr die weiteren gerichtlichen Entscheidungen und Maßnahmen, die sich auf die Untersuchungshaft, die Aussetzung ihres Vollzugs (§ 116), ihre Vollstreckung (§ 116b) sowie auf AntrĂ€ge nach § 119a beziehen, das Gericht zustĂ€ndig, das den Haftbefehl erlassen hat.“

bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Richter zustĂ€ndig, der die vorangegangene Entscheidung erlassen“ durch die Wörter „das Gericht zustĂ€ndig, das die vorangegangene Entscheidung getroffen“ ersetzt.

cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Wird das vorbereitende Verfahren an einem anderen Ort gefĂŒhrt oder die Untersuchungshaft an einem anderen Ort vollzogen, so kann das Gericht seine ZustĂ€ndigkeit auf Antrag der Staatsanwaltschaft auf das fĂŒr diesen Ort zustĂ€ndige Amtsgericht ĂŒbertragen.“

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Nach Einlegung der Revision“ durch die Wörter „WĂ€hrend des Revisionsverfahrens“ ersetzt.
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