Inkraft seit 01.04.1987, gĂŒltig bis vor 01.01.2010 § 115a (1) Kann der Beschuldigte nicht spĂ€testens am Tage nach der Ergreifung vor den zustĂ€ndigen Richter gestellt werden, so ist er unverzĂŒglich, spĂ€testens am Tage nach der Ergreifung, dem Richter des nĂ€chsten Amtsgerichts vorzufĂŒhren.
(2) Der Richter hat den Beschuldigten unverzĂŒglich nach der VorfĂŒhrung, spĂ€testens am nĂ€chsten Tage, zu vernehmen. Bei der Vernehmung wird, soweit möglich, § 115 Abs. 3 angewandt. Ergibt sich bei der Vernehmung, daĂ der Haftbefehl aufgehoben oder der Ergriffene nicht die in dem Haftbefehl bezeichnete Person ist, so ist der Ergriffene freizulassen. Erhebt dieser sonst gegen den Haftbefehl oder dessen Vollzug Einwendungen, die nicht offensichtlich unbegrĂŒndet sind, oder hat der Richter Bedenken gegen die Aufrechterhaltung der Haft, so teilt er sie dem zustĂ€ndigen Richter unverzĂŒglich und auf dem nach den UmstĂ€nden angezeigten schnellsten Wege mit. (3) Wird der Beschuldigte nicht freigelassen, so ist er auf sein Verlangen dem zustĂ€ndigen Richter zur Vernehmung nach § 115 vorzufĂŒhren. Der Beschuldigte ist auf dieses Recht hinzuweisen und gemÀà § 115 Abs. 4 zu belehren. |
Inkraft seit 01.01.2010, § 115a (1) Kann der Beschuldigte nicht spĂ€testens am Tag nach der Ergreifung dem zustĂ€ndigen Gericht vorgefĂŒhrt werden, so ist er unverzĂŒglich, spĂ€testens am Tage nach der Ergreifung, dem nĂ€chsten Amtsgericht vorzufĂŒhren.
(2) Das Gericht hat den Beschuldigten unverzĂŒglich nach der VorfĂŒhrung, spĂ€testens am nĂ€chsten Tage, zu vernehmen. Bei der Vernehmung wird, soweit möglich, § 115 Abs. 3 angewandt. Ergibt sich bei der Vernehmung, dass der Haftbefehl aufgehoben, seine Aufhebung durch die Staatsanwaltschaft beantragt (§ 120 Abs. 3) oder der Ergriffene nicht die in dem Haftbefehl bezeichnete Person ist, so ist der Ergriffene freizulassen. Erhebt dieser sonst gegen den Haftbefehl oder dessen Vollzug Einwendungen, die nicht offensichtlich unbegrĂŒndet sind, oder hat das Gericht Bedenken gegen die Aufrechterhaltung der Haft, so teilt es diese dem zustĂ€ndigen Gericht und der zustĂ€ndigen Staatsanwaltschaft unverzĂŒglich und auf dem nach den UmstĂ€nden angezeigten schnellsten Wege mit; das zustĂ€ndige Gericht prĂŒft unverzĂŒglich, ob der Haftbefehl aufzuheben oder auĂer Vollzug zu setzen ist. (3) Wird der Beschuldigte nicht freigelassen, so ist er auf sein Verlangen dem zustĂ€ndigen Gericht zur Vernehmung nach § 115 vorzufĂŒhren. Der Beschuldigte ist auf dieses Recht hinzuweisen und gemÀà § 115 Abs. 4 zu belehren. |