Inkraft seit 01.04.1987, gĂŒltig bis vor 01.01.2010 § 114a (1) Der Haftbefehl ist dem Beschuldigten bei der Verhaftung bekanntzugeben. Ist dies nicht möglich, so ist ihm vorlĂ€ufig mitzuteilen, welcher Tat er verdĂ€chtig ist. Die Bekanntgabe des Haftbefehls ist in diesem Fall unverzĂŒglich nachzuholen.
(2) Der Beschuldigte erhÀlt eine Abschrift des Haftbefehls. |
Inkraft seit 01.01.2010, § 114a Dem Beschuldigten ist bei der Verhaftung eine Abschrift des Haftbefehls auszuhĂ€ndigen; beherrscht er die deutsche Sprache nicht hinreichend, erhĂ€lt er zudem eine Ăbersetzung in einer fĂŒr ihn verstĂ€ndlichen Sprache. Ist die AushĂ€ndigung einer Abschrift und einer etwaigen Ăbersetzung nicht möglich, ist ihm unverzĂŒglich in einer fĂŒr ihn verstĂ€ndlichen Sprache mitzuteilen, welches die GrĂŒnde fĂŒr die Verhaftung sind und welche Beschuldigungen gegen ihn erhoben werden. In diesem Fall ist die AushĂ€ndigung der Abschrift des Haftbefehls sowie einer etwaigen Ăbersetzung unverzĂŒglich nachzuholen.
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