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StPO (Stand 31.12.2012)
Strafprozeßordnung
Nachstehend befindet sich eine GegenĂŒberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.04.1987, gĂŒltig bis vor 01.01.2010
§ 114a
(1) Der Haftbefehl ist dem Beschuldigten bei der Verhaftung bekanntzugeben. Ist dies nicht möglich, so ist ihm vorlĂ€ufig mitzuteilen, welcher Tat er verdĂ€chtig ist. Die Bekanntgabe des Haftbefehls ist in diesem Fall unverzĂŒglich nachzuholen.

(2) Der Beschuldigte erhÀlt eine Abschrift des Haftbefehls.
Inkraft seit 01.01.2010,
§ 114a
Dem Beschuldigten ist bei der Verhaftung eine Abschrift des Haftbefehls auszuhĂ€ndigen; beherrscht er die deutsche Sprache nicht hinreichend, erhĂ€lt er zudem eine Übersetzung in einer fĂŒr ihn verstĂ€ndlichen Sprache. Ist die AushĂ€ndigung einer Abschrift und einer etwaigen Übersetzung nicht möglich, ist ihm unverzĂŒglich in einer fĂŒr ihn verstĂ€ndlichen Sprache mitzuteilen, welches die GrĂŒnde fĂŒr die Verhaftung sind und welche Beschuldigungen gegen ihn erhoben werden. In diesem Fall ist die AushĂ€ndigung der Abschrift des Haftbefehls sowie einer etwaigen Übersetzung unverzĂŒglich nachzuholen.
S. 2245
BRD-Bundesgesetzblatt
Teil I
2009
31.07.2009
Nr. 48
Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts
Artikel 1
2. Die §§ 114a und 114b werden durch die folgenden §§ 114a bis 114e ersetzt:

㤠114a

Dem Beschuldigten ist bei der Verhaftung eine Abschrift des Haftbefehls auszuhĂ€ndigen; beherrscht er die deutsche Sprache nicht hinreichend, erhĂ€lt er zudem eine Übersetzung in einer fĂŒr ihn verstĂ€ndlichen Sprache. Ist die AushĂ€ndigung einer Abschrift und einer etwaigen Übersetzung nicht möglich, ist ihm unverzĂŒglich in einer fĂŒr ihn verstĂ€ndlichen Sprache mitzuteilen, welches die GrĂŒnde fĂŒr die Verhaftung sind und welche Beschuldigungen gegen ihn erhoben werden. In diesem Fall ist die AushĂ€ndigung der Abschrift des Haftbefehls sowie einer etwaigen Übersetzung unverzĂŒglich nachzuholen.

§ 114b

(1) Der verhaftete Beschuldigte ist unverzĂŒglich und schriftlich in einer fĂŒr ihn verstĂ€ndlichen Sprache ĂŒber seine Rechte zu belehren. Ist eine schriftliche Belehrung erkennbar nicht ausreichend, hat zudem eine mĂŒndliche Belehrung zu erfolgen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn eine schriftliche Belehrung nicht möglich ist; sie soll jedoch nachgeholt werden, sofern dies in zumutbarer Weise möglich ist. Der Beschuldigte soll schriftlich bestĂ€tigen, dass er belehrt wurde; falls er sich weigert, ist dies zu dokumentieren.

(2) In der Belehrung nach Absatz 1 ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass er

1. unverzĂŒglich, spĂ€testens am Tag nach der Ergreifung, dem Gericht vorzufĂŒhren ist, das ihn zu vernehmen und ĂŒber seine weitere Inhaftierung zu entscheiden hat,

2. das Recht hat, sich zur Beschuldigung zu Ă€ußern oder nicht zur Sache auszusagen,

3. zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann,

4. jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wÀhlenden Verteidiger befragen kann,

5. das Recht hat, die Untersuchung durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl zu verlangen und

6. einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens benachrichtigen kann, soweit der Zweck der Untersuchung dadurch nicht gefÀhrdet wird.

Ein Beschuldigter, der der deutschen Sprache nicht hinreichend mĂ€chtig ist, ist darauf hinzuweisen, dass er im Verfahren die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers verlangen kann. Ein auslĂ€ndischer Staatsangehöriger ist darĂŒber zu belehren, dass er die Unterrichtung der konsularischen Vertretung seines Heimatstaates verlangen und dieser Mitteilungen zukommen lassen kann.

§ 114c

(1) Einem verhafteten Beschuldigten ist unverzĂŒglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen, sofern der Zweck der Untersuchung dadurch nicht gefĂ€hrdet wird.

(2) Wird gegen einen verhafteten Beschuldigten nach der VorfĂŒhrung vor das Gericht Haft vollzogen, hat das Gericht die unverzĂŒgliche Benachrichtigung eines seiner Angehörigen oder einer Person seines Vertrauens anzuordnen. Die gleiche Pflicht besteht bei jeder weiteren Entscheidung ĂŒber die Fortdauer der Haft.

§ 114d

(1) Das Gericht ĂŒbermittelt der fĂŒr den Beschuldigten zustĂ€ndigen Vollzugsanstalt mit dem Aufnahmeersuchen eine Abschrift des Haftbefehls. DarĂŒber hinaus teilt es ihr mit

1. die das Verfahren fĂŒhrende Staatsanwaltschaft und das nach § 126 zustĂ€ndige Gericht,

2. die Personen, die nach § 114c benachrichtigt worden sind,

3. Entscheidungen und sonstige Maßnahmen nach § 119 Abs. 1 und 2,

4. weitere im Verfahren ergehende Entscheidungen, soweit dies fĂŒr die ErfĂŒllung der Aufgaben der Vollzugsanstalt erforderlich ist,

5. Hauptverhandlungstermine und sich aus ihnen ergebende Erkenntnisse, die fĂŒr die ErfĂŒllung der Aufgaben der Vollzugsanstalt erforderlich sind,

6. den Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils sowie

7. andere Daten zur Person des Beschuldigten, die fĂŒr die ErfĂŒllung der Aufgaben der Vollzugsanstalt erforderlich sind, insbesondere solche ĂŒber seine Persönlichkeit und weitere relevante Strafverfahren.

Die SĂ€tze 1 und 2 gelten bei Änderungen der mitgeteilten Tatsachen entsprechend. Mitteilungen unterbleiben, soweit die Tatsachen der Vollzugsanstalt bereits anderweitig bekannt geworden sind.

(2) Die Staatsanwaltschaft unterstĂŒtzt das Gericht bei der ErfĂŒllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 und teilt der Vollzugsanstalt von Amts wegen insbesondere Daten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 sowie von ihr getroffene Entscheidungen und sonstige Maßnahmen nach § 119 Abs. 1 und 2 mit. Zudem ĂŒbermittelt die Staatsanwaltschaft der Vollzugsanstalt eine Ausfertigung der Anklageschrift und teilt dem nach § 126 Abs. 1 zustĂ€ndigen Gericht die Anklageerhebung mit.

§ 114e

Die Vollzugsanstalt ĂŒbermittelt dem Gericht und der Staatsanwaltschaft von Amts wegen beim Vollzug der Untersuchungshaft erlangte Erkenntnisse, soweit diese aus Sicht der Vollzugsanstalt fĂŒr die ErfĂŒllung der Aufgaben der EmpfĂ€nger von Bedeutung sind und diesen nicht bereits anderweitig bekannt geworden sind. Sonstige Befugnisse der Vollzugsanstalt, dem Gericht und der Staatsanwaltschaft Erkenntnisse mitzuteilen, bleiben unberĂŒhrt.“
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