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OWiG
Ordnungswidrigkeitengesetz
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.04.1987, gültig bis vor 01.07.1994
§ 105
Kostenentscheidung
(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde gelten § 464 Abs. 1 und 2, die §§ 464 a, 465, 466, 467 a Abs. 1 und 2, § 469 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 470,472 b und 473 Abs. 7 der Strafprozeßordnung sinngemäß, im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende femer § 74 des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die notwendigen Auslagen, die nach Absatz 1 in Verbindung mit § 465 Abs. 2, § 467 a Abs. 1 und 2 sowie den §§ 470 und 472 b der Strafprozeßordnung die Staatskasse zu tragen hat, werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Bundeskasse auferlegt, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes das Verfahren durchführt, sonst der Landeskasse.
Inkraft seit 01.07.1994, gültig bis vor 01.08.2002
§ 105
Kostenentscheidung
(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde gelten § 464 Abs. 1 und 2, die §§ 464 a, 464d, 465, 466, 467 a Abs. 1 und 2, § 469 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 470,472 b und 473 Abs. 7 der Strafprozeßordnung sinngemäß, im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende femer § 74 des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die notwendigen Auslagen, die nach Absatz 1 in Verbindung mit § 465 Abs. 2, § 467 a Abs. 1 und 2 sowie den §§ 470 und 472 b der Strafprozeßordnung die Staatskasse zu tragen hat, werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Bundeskasse auferlegt, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes das Verfahren durchführt, sonst der Landeskasse.
S. 1309
Bundesgesetzblatt
Teil I
1994
29.06.1994
Nr. 38
Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen und anderen Gesetzen (Kostenrechtsänderungsgesetz 1994- KostRÄndG1994)
Artikel 8
1. In § 105 Abs. 1 wird nach der Angabe „§§ 464a," die Angabe „464d," eingefügt.
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