Inkraft seit 01.11.2005, gültig bis vor 01.09.2009 § 892a Unmittelbarer Zwang in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz Handelt der Schuldner einer Verpflichtung aus einer Anordnung nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes zuwider, eine Handlung zu unterlassen, kann der Gläubiger zur Beseitigung einer jeden andauernden Zuwiderhandlung einen Gerichtsvollzieher zuziehen. Der Gerichtsvollzieher hat nach § 758 Abs. 3 und § 759 zu verfahren. §§ 890 und 891 bleiben daneben anwendbar.
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Inkraft seit 01.09.2009, § 892a (aufgehoben)
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