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StPO (Stand 31.12.2012)
Strafprozeßordnung
Nachstehend befindet sich eine GegenĂŒberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.2007, gĂŒltig bis vor 01.10.2009
§ 111l
(1) Vermögenswerte, die nach § 111c beschlagnahmt oder aufgrund eines Arrestes (§ 111d) gepfĂ€ndet worden sind, dĂŒrfen vor der Rechtskraft des Urteils verĂ€ußert werden, wenn ihr Verderb oder eine wesentliche Minderung ihres Wertes droht oder ihre Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸigen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist. In den FĂ€llen des § 111i Abs. 2 können Vermögenswerte, die aufgrund eines Arrestes (§ 111d) gepfĂ€ndet worden sind, nach Rechtskraft des Urteils verĂ€ußert werden, wenn dies zweckmĂ€ĂŸig erscheint. Der Erlös tritt an deren Stelle.

(2) Im vorbereitenden Verfahren und nach Rechtskraft des Urteils wird die NotverĂ€ußerung durch die Staatsanwaltschaft angeordnet. Ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) steht diese Befugnis zu, wenn der Gegenstand zu verderben droht, bevor die Entscheidung der Staatsanwaltschaft herbeigefĂŒhrt werden kann.

(3) Nach Erhebung der öffentlichen Klage trifft die Anordnung das mit der Hauptsache befaßte Gericht. Der Staatsanwaltschaft steht diese Befugnis zu, wenn der Gegenstand zu verderben droht, bevor die Entscheidung des Gerichts herbeigefĂŒhrt werden kann; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Der Beschuldigte, der EigentĂŒmer und andere, denen Rechte an der Sache zustehen, sollen vor der Anordnung gehört werden. Die Anordnung sowie Zeit und Ort der VerĂ€ußerung sind ihnen, soweit dies ausfĂŒhrbar erscheint, mitzuteilen.

(5) Die NotverĂ€ußerung wird nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung ĂŒber die Verwertung einer gepfĂ€ndeten Sache durchgefĂŒhrt. An die Stelle des Vollstreckungsgerichts (§ 764 der Zivilprozeßordnung) tritt in den FĂ€llen der AbsĂ€tze 2 und 3 Satz 2 die Staatsanwaltschaft, in den FĂ€llen des Absatzes 3 Satz 1 das mit der Hauptsache befaßte Gericht. Die nach § 825 der Zivilprozeßordnung zulĂ€ssige Verwertung kann von Amts wegen oder auf Antrag der in Absatz 4 genannten Personen, im Falle des Absatzes 3 Satz 1 auch auf Antrag der Staatsanwaltschaft, gleichzeitig mit der NotverĂ€ußerung oder nachtrĂ€glich angeordnet werden. Wenn dies zweckmĂ€ĂŸig erscheint, kann die NotverĂ€ußerung auf andere Weise und durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher erfolgen.

(6) Gegen Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder ihrer Ermittlungspersonen kann der Betroffene gerichtliche Entscheidung beantragen. § 161a Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass nach Erhebung der öffentlichen Klage das mit der Hauptsache befasste Gericht und nach Rechtskraft das Gericht des ersten Rechtszugs fĂŒr die Entscheidung zustĂ€ndig ist. Das Gericht, in dringenden FĂ€llen der Vorsitzende, kann die Aussetzung der VerĂ€ußerung anordnen.
Inkraft seit 01.10.2009,
§ 111l
(1) Vermögenswerte, die nach § 111c beschlagnahmt oder aufgrund eines Arrestes (§ 111d) gepfĂ€ndet worden sind, dĂŒrfen vor der Rechtskraft des Urteils verĂ€ußert werden, wenn ihr Verderb oder eine wesentliche Minderung ihres Wertes droht oder ihre Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸigen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist. In den FĂ€llen des § 111i Abs. 2 können Vermögenswerte, die aufgrund eines Arrestes (§ 111d) gepfĂ€ndet worden sind, nach Rechtskraft des Urteils verĂ€ußert werden, wenn dies zweckmĂ€ĂŸig erscheint. Der Erlös tritt an deren Stelle.

(2) Im vorbereitenden Verfahren und nach Rechtskraft des Urteils wird die NotverĂ€ußerung durch die Staatsanwaltschaft angeordnet. Ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) steht diese Befugnis zu, wenn der Gegenstand zu verderben droht, bevor die Entscheidung der Staatsanwaltschaft herbeigefĂŒhrt werden kann.

(3) Nach Erhebung der öffentlichen Klage trifft die Anordnung das mit der Hauptsache befaßte Gericht. Der Staatsanwaltschaft steht diese Befugnis zu, wenn der Gegenstand zu verderben droht, bevor die Entscheidung des Gerichts herbeigefĂŒhrt werden kann; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Der Beschuldigte, der EigentĂŒmer und andere, denen Rechte an der Sache zustehen, sollen vor der Anordnung gehört werden. Die Anordnung sowie Zeit und Ort der VerĂ€ußerung sind ihnen, soweit dies ausfĂŒhrbar erscheint, mitzuteilen.

(5) Die NotverĂ€ußerung wird nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung ĂŒber die Verwertung einer gepfĂ€ndeten Sache durchgefĂŒhrt. An die Stelle des Vollstreckungsgerichts (§ 764 der Zivilprozeßordnung) tritt in den FĂ€llen der AbsĂ€tze 2 und 3 Satz 2 die Staatsanwaltschaft, in den FĂ€llen des Absatzes 3 Satz 1 das mit der Hauptsache befaßte Gericht. Die nach § 825 der Zivilprozeßordnung zulĂ€ssige Verwertung kann von Amts wegen oder auf Antrag der in Absatz 4 genannten Personen, im Falle des Absatzes 3 Satz 1 auch auf Antrag der Staatsanwaltschaft, gleichzeitig mit der NotverĂ€ußerung oder nachtrĂ€glich angeordnet werden. Wenn dies zweckmĂ€ĂŸig erscheint, kann die NotverĂ€ußerung auf andere Weise und durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher erfolgen.

(6) Gegen Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder ihrer Ermittlungspersonen kann der Betroffene gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zustĂ€ndige Gericht beantragen. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Das Gericht, in dringenden FĂ€llen der Vorsitzende, kann die Aussetzung der VerĂ€ußerung anordnen.
S. 2245
BRD-Bundesgesetzblatt
Teil I
2009
31.07.2009
Nr. 48
Gesetz zur StÀrkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz)
Artikel 1
10. § 111l Absatz 6 wird wie folgt geÀndert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Entscheidung“ die Wörter „durch das nach § 162 zustĂ€ndige Gericht“ eingefĂŒgt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend.“
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