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StPO (Stand 31.12.2012)
Strafprozeßordnung
Nachstehend befindet sich eine GegenĂŒberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 30.08.2002, gĂŒltig bis vor 04.09.2009
§ 103
(1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter GegenstĂ€nde und nur dann zulĂ€ssig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden RĂ€umen befindet. Zum Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten, der dringend verdĂ€chtig ist, eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches oder eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten begangen zu haben, ist eine Durchsuchung von Wohnungen und anderen RĂ€umen auch zulĂ€ssig, wenn diese sich in einem GebĂ€ude befinden, von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, daß sich der Beschuldigte in ihm aufhĂ€lt.

(2) Die BeschrĂ€nkungen des Absatzes 1 Satz 1 gelten nicht fĂŒr RĂ€ume, in denen der Beschuldigte ergriffen worden ist oder die er wĂ€hrend der Verfolgung betreten hat.
Inkraft seit 04.09.2009,
§ 103
(1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter GegenstĂ€nde und nur dann zulĂ€ssig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden RĂ€umen befindet. Zum Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten, der dringend verdĂ€chtig ist, eine Straftat nach § 89a des Strafgesetzbuchs oder nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches oder eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten begangen zu haben, ist eine Durchsuchung von Wohnungen und anderen RĂ€umen auch zulĂ€ssig, wenn diese sich in einem GebĂ€ude befinden, von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, daß sich der Beschuldigte in ihm aufhĂ€lt.

(2) Die BeschrĂ€nkungen des Absatzes 1 Satz 1 gelten nicht fĂŒr RĂ€ume, in denen der Beschuldigte ergriffen worden ist oder die er wĂ€hrend der Verfolgung betreten hat.
S. 2345
BRD-Bundesgesetzblatt
Teil I
2009
03.08.2009
Nr. 49
Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefÀhrdenden Gewalttaten
Artikel 3
3. In § 103 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „eine Straftat nach“ die Wörter „§ 89a des Strafgesetzbuchs oder nach“ eingefĂŒgt.
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