Inkraft seit 30.08.2002, gĂŒltig bis vor 04.09.2009 § 103 (1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter GegenstĂ€nde und nur dann zulĂ€ssig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schlieĂen ist, daĂ die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden RĂ€umen befindet. Zum Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten, der dringend verdĂ€chtig ist, eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches oder eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten begangen zu haben, ist eine Durchsuchung von Wohnungen und anderen RĂ€umen auch zulĂ€ssig, wenn diese sich in einem GebĂ€ude befinden, von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, daĂ sich der Beschuldigte in ihm aufhĂ€lt.
(2) Die BeschrĂ€nkungen des Absatzes 1 Satz 1 gelten nicht fĂŒr RĂ€ume, in denen der Beschuldigte ergriffen worden ist oder die er wĂ€hrend der Verfolgung betreten hat. |
Inkraft seit 04.09.2009, § 103 (1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter GegenstĂ€nde und nur dann zulĂ€ssig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schlieĂen ist, daĂ die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden RĂ€umen befindet. Zum Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten, der dringend verdĂ€chtig ist, eine Straftat nach § 89a des Strafgesetzbuchs oder nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches oder eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten begangen zu haben, ist eine Durchsuchung von Wohnungen und anderen RĂ€umen auch zulĂ€ssig, wenn diese sich in einem GebĂ€ude befinden, von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, daĂ sich der Beschuldigte in ihm aufhĂ€lt.
(2) Die BeschrĂ€nkungen des Absatzes 1 Satz 1 gelten nicht fĂŒr RĂ€ume, in denen der Beschuldigte ergriffen worden ist oder die er wĂ€hrend der Verfolgung betreten hat. |