Inkraft seit 01.09.2004, gĂŒltig bis vor 04.08.2009 § 273 (1) Das Protokoll muĂ den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im wesentlichen wiedergeben und die Beobachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen, auch die Bezeichnung der verlesenen SchriftstĂŒcke oder derjenigen, von deren Verlesung nach § 249 Abs. 2 abgesehen worden ist, sowie die im Laufe der Verhandlung gestellten AntrĂ€ge, die ergangenen Entscheidungen und die Urteilsformel enthalten.
(2) Aus der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht sind auĂerdem die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das Protokoll aufzunehmen; dies gilt nicht, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt wird. Der Vorsitzende kann anordnen, dass anstelle der Aufnahme der wesentlichen Vernehmungsergebnisse in das Protokoll einzelne Vernehmungen im Zusammenhang auf TontrĂ€ger aufgezeichnet werden. Der TontrĂ€ger ist zu den Akten zu nehmen oder bei der GeschĂ€ftsstelle mit den Akten aufzubewahren. § 58a Abs. 2 Satz 1 und 3 bis 6 gilt entsprechend. (3) Kommt es auf die Feststellung eines Vorgangs in der Hauptverhandlung oder des Wortlauts einer Aussage oder einer ĂuĂerung an, so hat der Vorsitzende von Amts wegen oder auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person die vollstĂ€ndige Niederschreibung und Verlesung anzuordnen. Lehnt der Vorsitzende die Anordnung ab, so entscheidet auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person das Gericht. In dem Protokoll ist zu vermerken, daĂ die Verlesung geschehen und die Genehmigung erfolgt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind. (4) Bevor das Protokoll fertiggestellt ist, darf das Urteil nicht zugestellt werden. |
Inkraft seit 04.08.2009, § 273 (1) Das Protokoll muĂ den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im wesentlichen wiedergeben und die Beachtungaller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen, auch die Bezeichnung der verlesenen SchriftstĂŒcke oder derjenigen, von deren Verlesung nach § 249 Abs. 2 abgesehen worden ist, sowie die im Laufe der Verhandlung gestellten AntrĂ€ge, die ergangenen Entscheidungen und die Urteilsformel enthalten. In das Protokoll muss auch der wesentliche Ablauf und Inhalt einer Erörterung nach § 257b aufgenommen werden.
(1a) Das Protokoll muss auch den wesentlichen Ablauf und Inhalt sowie das Ergebnis einer VerstĂ€ndigung nach § 257c wiedergeben. Gleiches gilt fĂŒr die Beachtung der in § 243 Absatz 4, § 257c Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 vorgeschriebenen Mitteilungen und Belehrungen. Hat eine VerstĂ€ndigung nicht stattgefunden, ist auch dies im Protokoll zu vermerken. (2) Aus der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht sind auĂerdem die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das Protokoll aufzunehmen; dies gilt nicht, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt wird. Der Vorsitzende kann anordnen, dass anstelle der Aufnahme der wesentlichen Vernehmungsergebnisse in das Protokoll einzelne Vernehmungen im Zusammenhang auf TontrĂ€ger aufgezeichnet werden. Der TontrĂ€ger ist zu den Akten zu nehmen oder bei der GeschĂ€ftsstelle mit den Akten aufzubewahren. § 58a Abs. 2 Satz 1 und 3 bis 6 gilt entsprechend. (3) Kommt es auf die Feststellung eines Vorgangs in der Hauptverhandlung oder des Wortlauts einer Aussage oder einer ĂuĂerung an, so hat der Vorsitzende von Amts wegen oder auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person die vollstĂ€ndige Niederschreibung und Verlesung anzuordnen. Lehnt der Vorsitzende die Anordnung ab, so entscheidet auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person das Gericht. In dem Protokoll ist zu vermerken, daĂ die Verlesung geschehen und die Genehmigung erfolgt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind. (4) Bevor das Protokoll fertiggestellt ist, darf das Urteil nicht zugestellt werden. |