Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
StPO (Stand 31.12.2012)
Strafprozeßordnung
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Eine Norm mit dieser Nummer in diesem Gesetz gab es zuvor nicht! (siehe Änderungstext unten)
Inkraft seit 04.08.2009,
§ 212
Nach Eröffnung des Hauptverfahrens gilt § 202a entsprechend.
S. 2345
BRD-Bundesgesetzblatt
Teil I
2009
03.08.2009
Nr. 49
Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren
Artikel 1
6. Nach der Überschrift „5. Abschnitt. Vorbereitung der Hauptverhandlung“ wird folgender § 212 eingefügt:

㤠212

Nach Eröffnung des Hauptverfahrens gilt § 202a entsprechend.
       URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS ÜBER UNS IMPRESSUM