Eine Norm mit dieser Nummer in diesem Gesetz gab es zuvor nicht! (siehe Änderungstext unten)
|
Inkraft seit 01.12.2011, § 13a Informationspflicht des Entleihers über freie Arbeitsplätze Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer über Arbeitsplätze des Entleihers, die besetzt werden sollen, zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, dem Leiharbeitnehmer zugänglicher Stelle im Betrieb und Unternehmen des Entleihers erfolgen.
|