Eine Norm mit dieser Nummer in diesem Gesetz gab es zuvor nicht! (siehe Ănderungstext unten)
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Inkraft seit 13.11.2008, § 1094 Vollstreckungsschutz und Vollstreckungsabwehrklage gegen den im Inland erlassenen EuropĂ€ischen Zahlungsbefehl (1) Wird die ĂberprĂŒfung eines im Inland erlassenen EuropĂ€ischen Zahlungsbefehls nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 beantragt, gilt § 707 entsprechend. FĂŒr die Entscheidung ĂŒber den Antrag nach § 707 ist das Gericht zustĂ€ndig, das ĂŒber den Antrag nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 entscheidet.
(2) Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, sind nur insoweit zulĂ€ssig, als die GrĂŒnde, auf denen sie beruhen, nach Zustellung des EuropĂ€ischen Zahlungsbefehls entstanden sind und durch Einspruch nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 nicht mehr geltend gemacht werden können. |