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HGB
Handelsgesetzbuch
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 28.05.2009, gültig bis vor 01.09.2009
§ 274a
Größenabhängige Erleichterungen
Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Anwendung der folgenden Vorschriften befreit:

1. § 268 Abs. 2 über die Aufstellung eines Anlagengitters,

2. § 268 Abs. 4 Satz 2 über die Pflicht zur Erläuterung bestimmter Forderungen im Anhang,

3. § 268 Abs. 5 Satz 3 über die Erläuterung bestimmter Verbindlichkeiten im Anhang,

4. § 268 Abs. 6 über den Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 Abs. 3,

5. § 274 über die Steuerabgrenzung.
Inkraft seit 01.09.2009,
§ 274a
Größenabhängige Erleichterungen
Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Anwendung der folgenden Vorschriften befreit:

1. § 268 Abs. 2 über die Aufstellung eines Anlagengitters,

2. § 268 Abs. 4 Satz 2 über die Pflicht zur Erläuterung bestimmter Forderungen im Anhang,

3. § 268 Abs. 5 Satz 3 über die Erläuterung bestimmter Verbindlichkeiten im Anhang,

4. § 268 Abs. 6 über den Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 Abs. 3,

5. § 274 über die Abgrenzung latenter Steuern.
S. 2445
BRD-Bundesgesetzblatt
Teil I
2009
04.09.2009
Nr. 50
Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
Artikel 14
1. In § 274a Nr. 5 wird das Wort „Steuerabgrenzung“ durch die Wörter „Abgrenzung latenter Steuern“ ersetzt.
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