Eine Norm mit dieser Nummer in diesem Gesetz gab es zuvor nicht! (siehe Ănderungstext unten)
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Inkraft seit 13.11.2008, § 1092 Verfahren (1) Die Entscheidung ĂŒber einen Antrag auf ĂberprĂŒfung des EuropĂ€ischen Zahlungsbefehls nach Artikel 20 Abs. 1 oder Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 ergeht durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(2) Der Antragsgegner hat die Tatsachen, die eine Aufhebung des EuropĂ€ischen Zahlungsbefehls begrĂŒnden, glaubhaft zu machen. (3) ErklĂ€rt das Gericht den EuropĂ€ischen Zahlungsbefehl fĂŒr nichtig, endet das Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006. (4) Eine Wiedereinsetzung in die Frist nach Artikel 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 findet nicht statt. |