Eine Norm mit dieser Nummer in diesem Gesetz gab es zuvor nicht! (siehe Ănderungstext unten)
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Inkraft seit 13.11.2008, § 1090 Verfahren nach Einspruch (1) Im Fall des Artikels 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 fordert das Gericht den Antragsteller mit der Mitteilung nach Artikel 17 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 auf, das Gericht zu bezeichnen, das fĂŒr die DurchfĂŒhrung des streitigen Verfahrens zustĂ€ndig ist. Das Gericht setzt dem Antragsteller hierfĂŒr eine nach den UmstĂ€nden angemessene Frist und weist ihn darauf hin, dass dem fĂŒr die DurchfĂŒhrung des streitigen Verfahrens bezeichneten Gericht die PrĂŒfung seiner ZustĂ€ndigkeit vorbehalten bleibt. Die Aufforderung ist dem Antragsgegner mitzuteilen.
(2) Nach Eingang der Mitteilung des Antragstellers nach Absatz 1 Satz 1 gibt das Gericht, das den EuropĂ€ischen Zahlungsbefehl erlassen hat, das Verfahren von Amts wegen an das vom Antragsteller bezeichnete Gericht ab. § 696 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2, 4 und 5 sowie § 698 gelten entsprechend. (3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des EuropĂ€ischen Zahlungsbefehls rechtshĂ€ngig geworden, wenn sie nach Ăbersendung der Aufforderung nach Absatz 1 Satz 1 und unter BerĂŒcksichtigung der Frist nach Absatz 1 Satz 2 alsbald abgegeben wird. |