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OWiG
Ordnungswidrigkeitengesetz
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.04.1987, gültig bis vor 26.05.1988
§ 60
Verteidigung
Ist die Mitwirkung eines Verteidigers im Verfahren der Verwaltungsbehörde geboten (§140 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 der Strafprozeßordnung), so ist für dessen Bestellung die Verwaltungsbehörde zuständig. Sie entscheidet auch über die Zulassung anderer Personen als Verteidiger und die Zurückweisung eines Verteidigers (§ 138 Abs. 2, § 146 a Abs. 1 Satz 1, 2 der Strafprozeßordnung).
Inkraft seit 26.05.1988,
§ 60
Verteidigung
Ist die Mitwirkung eines Verteidigers im Verfahren der Verwaltungsbehörde geboten (§140 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozeßordnung), so ist für dessen Bestellung die Verwaltungsbehörde zuständig. Sie entscheidet auch über die Zulassung anderer Personen als Verteidiger und die Zurückweisung eines Verteidigers (§ 138 Abs. 2, § 146 a Abs. 1 Satz 1, 2 der Strafprozeßordnung).
S. 605
Bundesgesetzblatt
Teil I
1988
25.05.1988
Nr. 20
Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung
Artikel 2
In § 60 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. l S. 602) wird die Klammerverweisung wie folgt gefaßt:

„(§ 140 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozeßordnung)".
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