Inkraft seit 14.08.1998, gültig bis vor 18.12.2008 § 71e Antragskonferenz Auf Verlangen des Antragstellers soll die Behörde eine Besprechung mit allen beteiligten Stellen und dem Antragsteller einberufen.
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Inkraft seit 18.12.2008, § 71e Elektronisches Verfahren Das Verfahren nach diesem Abschnitt wird auf Verlangen in elektronischer Form abgewickelt. § 3a Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 bleibt unberührt.
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