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ZPO
Zivilprozeßordnung
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.2004, gültig bis vor 13.11.2008
§ 1070
Annahmeverweigerung auf Grund der verwendeten Sprache
Für Zustellungen im Ausland beträgt die Frist zur Erklärung der Annahmeverweigerung durch den Adressaten nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 zwei Wochen. Sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Schriftstücks. Der Adressat ist auf diese Frist hinzuweisen.
Inkraft seit 13.11.2008,
§ 1070
(aufgehoben)
S. 2121
Bundesgesetzblatt
Teil I
2008
04.11.2008
Nr. 50
Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung
Artikel 1
12. Die §§ 1070 und 1071 werden aufgehoben.
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