Inkraft seit 14.08.1998, gĂŒltig bis vor 18.12.2008 § 71d Sternverfahren (1) Sind in einem Genehmigungsverfahren TrĂ€ger öffentlicher Belange zu beteiligen, soll die zustĂ€ndige Behörde diese, soweit sachlich möglich und geboten, insbesondere auf Verlangen des Antragstellers, gleichzeitig und unter Fristsetzung zur Stellungnahme auffordern (Sternverfahren).
(2) ĂuĂerungen nach Ablauf der Frist werden nicht mehr berĂŒcksichtigt, es sei denn, die vorgebrachten Belange sind der Genehmigungsbehörde bereits bekannt oder hĂ€tten ihr bekannt sein mĂŒssen oder sind fĂŒr die RechtmĂ€Ăigkeit der Entscheidung von Bedeutung. |
Inkraft seit 18.12.2008, § 71d Gegenseitige UnterstĂŒtzung Die einheitliche Stelle und die zustĂ€ndigen Behörden wirken gemeinsam auf eine ordnungsgemĂ€Ăe und zĂŒgige Verfahrensabwicklung hin; alle einheitlichen Stellen und zustĂ€ndigen Behörden sind hierbei zu unterstĂŒtzen. Die zustĂ€ndigen Behörden stellen der einheitlichen Stelle insbesondere die erforderlichen Informationen zum Verfahrensstand zur VerfĂŒgung.
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