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VwVfG
Verwaltungsverfahrensgesetz
Nachstehend befindet sich eine GegenĂŒberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 14.08.1998, gĂŒltig bis vor 18.12.2008
§ 71d
Sternverfahren
(1) Sind in einem Genehmigungsverfahren TrÀger öffentlicher Belange zu beteiligen, soll die zustÀndige Behörde diese, soweit sachlich möglich und geboten, insbesondere auf Verlangen des Antragstellers, gleichzeitig und unter Fristsetzung zur Stellungnahme auffordern (Sternverfahren).

(2) Äußerungen nach Ablauf der Frist werden nicht mehr berĂŒcksichtigt, es sei denn, die vorgebrachten Belange sind der Genehmigungsbehörde bereits bekannt oder hĂ€tten ihr bekannt sein mĂŒssen oder sind fĂŒr die RechtmĂ€ĂŸigkeit der Entscheidung von Bedeutung.
Inkraft seit 18.12.2008,
§ 71d
Gegenseitige UnterstĂŒtzung
Die einheitliche Stelle und die zustĂ€ndigen Behörden wirken gemeinsam auf eine ordnungsgemĂ€ĂŸe und zĂŒgige Verfahrensabwicklung hin; alle einheitlichen Stellen und zustĂ€ndigen Behörden sind hierbei zu unterstĂŒtzen. Die zustĂ€ndigen Behörden stellen der einheitlichen Stelle insbesondere die erforderlichen Informationen zum Verfahrensstand zur VerfĂŒgung.
S. 2417
Bundesgesetzblatt
Teil I
2008
17.12.2008
Nr. 58
Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)
Artikel 1
7. Teil V Abschnitt 1a wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 1a

Verfahren ĂŒber eine einheitliche Stelle

§ 71a

Anwendbarkeit

(1) Ist durch Rechtsvorschrift angeordnet, dass ein Verwaltungsverfahren ĂŒber eine einheitliche Stelle abgewickelt werden kann, so gelten die Vorschriften dieses Abschnitts und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die ĂŒbrigen Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) Der zustÀndigen Behörde obliegen die Pflichten aus § 71b Abs. 3, 4 und 6, § 71c Abs. 2 und § 71e auch dann, wenn sich der Antragsteller oder Anzeigepflichtige unmittelbar an die zustÀndige Behörde wendet.

§ 71b

Verfahren

(1) Die einheitliche Stelle nimmt Anzeigen, AntrĂ€ge, WillenserklĂ€rungen und Unterlagen entgegen und leitet sie unverzĂŒglich an die zustĂ€ndigen Behörden weiter.

(2) Anzeigen, AntrÀge, WillenserklÀrungen und Unterlagen gelten am dritten Tag nach Eingang bei der einheitlichen Stelle als bei der zustÀndigen Behörde eingegangen. Fristen werden mit Eingang bei der einheitlichen Stelle gewahrt.

(3) Soll durch die Anzeige, den Antrag oder die Abgabe einer WillenserklÀrung eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb deren die zustÀndige Behörde tÀtig werden muss, stellt die zustÀndige
Behörde eine EmpfangsbestĂ€tigung aus. In der EmpfangsbestĂ€tigung ist das Datum des Eingangs bei der einheitlichen Stelle mitzuteilen und auf die Frist, die Voraussetzungen fĂŒr den Beginn des Fristlaufs
und auf eine an den Fristablauf geknĂŒpfte Rechtsfolge sowie auf die verfĂŒgbaren Rechtsbehelfe hinzuweisen.

(4) Ist die Anzeige oder der Antrag unvollstĂ€ndig, teilt die zustĂ€ndige Behörde unverzĂŒglich mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthĂ€lt den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach
Absatz 3 erst mit Eingang der vollstÀndigen Unterlagen beginnt. Das Datum des Eingangs der nachgereichten Unterlagen bei der einheitlichen Stelle ist mitzuteilen.

(5) Soweit die einheitliche Stelle zur Verfahrensabwicklung in Anspruch genommen wird, sollen Mitteilungen der zustĂ€ndigen Behörde an den Antragsteller oder Anzeigepflichtigen ĂŒber sie weitergegeben
werden. Verwaltungsakte werden auf Verlangen desjenigen, an den sich der Verwaltungsakt richtet, von der zustÀndigen Behörde unmittelbar bekannt gegeben.

(6) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post in das Ausland ĂŒbermittelt wird, gilt einen Monat nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. § 41 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Von dem Antragsteller oder Anzeigepflichtigen kann nicht nach § 15 verlangt werden, einen EmpfangsbevollmĂ€chtigten zu bestellen.

§ 71c

Informationspflichten

(1) Die einheitliche Stelle erteilt auf Anfrage unverzĂŒglich Auskunft ĂŒber die maßgeblichen Vorschriften, die zustĂ€ndigen Behörden, den Zugang zu den öffentlichen Registern und Datenbanken, die zustehenden Verfahrensrechte und die Einrichtungen, die den Antragsteller oder Anzeigepflichtigen bei der Aufnahme oder AusĂŒbung seiner TĂ€tigkeit
unterstĂŒtzen. Sie teilt unverzĂŒglich mit, wenn eine Anfrage zu unbestimmt ist.

(2) Die zustĂ€ndigen Behörden erteilen auf Anfrage unverzĂŒglich Auskunft ĂŒber die maßgeblichen Vorschriften und deren gewöhnliche Auslegung. Nach § 25 erforderliche Anregungen und AuskĂŒnfte werden
unverzĂŒglich gegeben.

§ 71d

Gegenseitige UnterstĂŒtzung

Die einheitliche Stelle und die zustĂ€ndigen Behörden wirken gemeinsam auf eine ordnungsgemĂ€ĂŸe und zĂŒgige Verfahrensabwicklung hin; alle einheitlichen Stellen und zustĂ€ndigen Behörden sind hierbei zu unterstĂŒtzen. Die zustĂ€ndigen Behörden stellen der einheitlichen Stelle insbesondere die erforderlichen Informationen zum Verfahrensstand zur VerfĂŒgung.

§ 71e

Elektronisches Verfahren

Das Verfahren nach diesem Abschnitt wird auf Verlangen in elektronischer Form abgewickelt. § 3a Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 bleibt unberĂŒhrt.“
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