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ZPO
Zivilprozeßordnung
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.08.2002, gültig bis vor 01.04.2008
§ 640d
Einschränkung des Untersuchungsgrundsatzes
Ist die Vaterschaft angefochten, so kann das Gericht gegen den Widerspruch des Anfechtenden Tatsachen, die von den Parteien nicht vorgebracht sind, nur insoweit berücksichtigen, als sie geeignet sind, der Anfechtung entgegengesetzt zu werden.
Inkraft seit 01.04.2008, gültig bis vor 01.09.2009
§ 640d
Einschränkung des Untersuchungsgrundsatzes; Beteiligung des Jugendamts
(1) Ist die Vaterschaft angefochten, so kann das Gericht gegen den Widerspruch des Anfechtenden Tatsachen, die von den Parteien nicht vorgebracht sind, nur insoweit berücksichtigen, als sie geeignet sind, der Anfechtung entgegengesetzt zu werden.

(2) Das Gericht hört das Jugendamt vor einer Entscheidung im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an. Dem Jugendamt sind alle Entscheidungen des Gerichts bekannt zu machen, zu denen es nach dieser Vorschrift zu hören ist.
S. 305
Bundesgesetzblatt
Teil I
2008
18.03.2008
Nr. 9
Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft
Artikel 4
2. § 640d wird wie folgt gefasst:

㤠640d

Einschränkung des Untersuchungsgrundsatzes; Beteiligung des Jugendamts

(1) Ist die Vaterschaft angefochten, so kann das Gericht gegen den Widerspruch des Anfechtenden Tatsachen, die von den Parteien nicht vorgebracht sind, nur insoweit berücksichtigen, als sie geeignet sind, der Anfechtung entgegengesetzt zu werden.

(2) Das Gericht hört das Jugendamt vor einer Entscheidung im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an. Dem Jugendamt sind alle Entscheidungen des Gerichts bekannt zu machen, zu denen es nach dieser Vorschrift zu hören ist.“
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