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StVG
Straßenverkehrsgesetz
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 18.09.2002, gültig bis vor 01.08.2007
§ 40
Ãœbermittlung sonstiger Daten
(1) Die nach § 33 Abs. 2 gespeicherten Daten über Beruf und Gewerbe (Wirtschaftszweig) dürfen nur für die Zwecke nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5 an die hierfür zuständigen Behörden übermittelt werden. Außerdem dürfen diese Daten für Zwecke der Statistik (§ 38a Abs. 1) übermittelt werden; die Zulässigkeit und die Durchführung von statistischen Vorhaben richten sich nach § 38a.

(2) Die nach § 33 Abs. 3 gespeicherten Daten über Fahrtenbuchauflagen dürfen nur

1. für Maßnahmen im Rahmen des Zulassungsverfahrens oder zur Überwachung der Fahrtenbuchauflage den Zulassungsbehörden oder dem Kraftfahrt-Bundesamt oder

2. zur Verfolgung von Straftaten oder von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 oder § 24a den hierfür zuständigen Behörden oder Gerichten übermittelt werden.
Inkraft seit 01.08.2007,
§ 40
Ãœbermittlung sonstiger Daten
(1) Die nach § 33 Abs. 2 gespeicherten Daten über Beruf und Gewerbe (Wirtschaftszweig) dürfen nur für die Zwecke nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5 an die hierfür zuständigen Behörden übermittelt werden. Außerdem dürfen diese Daten für Zwecke der Statistik (§ 38a Abs. 1) übermittelt werden; die Zulässigkeit und die Durchführung von statistischen Vorhaben richten sich nach § 38a.

(2) Die nach § 33 Abs. 3 gespeicherten Daten über Fahrtenbuchauflagen dürfen nur

1. für Maßnahmen im Rahmen des Zulassungsverfahrens oder zur Überwachung der Fahrtenbuchauflage den Zulassungsbehörden oder dem Kraftfahrt-Bundesamt oder

2. zur Verfolgung von Straftaten oder von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24, 24a oder § 24c den hierfür zuständigen Behörden oder Gerichten übermittelt werden.
S. 1445
Bundesgesetzblatt
Teil I
2007
25.07.2007
Nr. 33
Gesetz zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen
Artikel 1
4. In § 28 Abs. 3 Nr. 3, § 36 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 1a sowie in § 40 Abs. 2 Nr. 2 wird jeweils die Angabe „§ 24 oder § 24a“ durch die Angabe „§§ 24, 24a oder § 24c“ ersetzt.
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