Inkraft seit 18.09.2002, gültig bis vor 01.08.2007 § 40 Übermittlung sonstiger Daten (1) Die nach § 33 Abs. 2 gespeicherten Daten über Beruf und Gewerbe (Wirtschaftszweig) dürfen nur für die Zwecke nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5 an die hierfür zuständigen Behörden übermittelt werden. Außerdem dürfen diese Daten für Zwecke der Statistik (§ 38a Abs. 1) übermittelt werden; die Zulässigkeit und die Durchführung von statistischen Vorhaben richten sich nach § 38a.
(2) Die nach § 33 Abs. 3 gespeicherten Daten über Fahrtenbuchauflagen dürfen nur 1. für Maßnahmen im Rahmen des Zulassungsverfahrens oder zur Überwachung der Fahrtenbuchauflage den Zulassungsbehörden oder dem Kraftfahrt-Bundesamt oder 2. zur Verfolgung von Straftaten oder von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 oder § 24a den hierfür zuständigen Behörden oder Gerichten übermittelt werden. |
Inkraft seit 01.08.2007, § 40 Übermittlung sonstiger Daten (1) Die nach § 33 Abs. 2 gespeicherten Daten über Beruf und Gewerbe (Wirtschaftszweig) dürfen nur für die Zwecke nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5 an die hierfür zuständigen Behörden übermittelt werden. Außerdem dürfen diese Daten für Zwecke der Statistik (§ 38a Abs. 1) übermittelt werden; die Zulässigkeit und die Durchführung von statistischen Vorhaben richten sich nach § 38a.
(2) Die nach § 33 Abs. 3 gespeicherten Daten über Fahrtenbuchauflagen dürfen nur 1. für Maßnahmen im Rahmen des Zulassungsverfahrens oder zur Überwachung der Fahrtenbuchauflage den Zulassungsbehörden oder dem Kraftfahrt-Bundesamt oder 2. zur Verfolgung von Straftaten oder von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24, 24a oder § 24c den hierfür zuständigen Behörden oder Gerichten übermittelt werden. |