Inkraft seit 01.08.2002, gßltig bis vor 01.01.2008 § 335 Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung (1) Der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten ist zurßckzuweisen:
1. wenn die erschienene Partei die vom Gericht wegen eines von Amts wegen zu berĂźcksichtigenden Umstandes erforderte Nachweisung nicht zu beschaffen vermag; 2. wenn die nicht erschienene Partei nicht ordnungsmäĂig, insbesondere nicht rechtzeitig geladen war; 3. wenn der nicht erschienenen Partei ein tatsächliches mĂźndliches Vorbringen oder ein Antrag nicht rechtzeitig mittels Schriftsatzes mitgeteilt war; 4. wenn im Falle des § 331 Abs. 3 dem Beklagten die Frist des § 276 Abs. 1 Satz 1 nicht mitgeteilt oder er nicht gemäà § 276 Abs. 2 belehrt worden ist. (2) Wird die Verhandlung vertagt, so ist die nicht erschienene Partei zu dem neuen Termin zu laden. |
Inkraft seit 01.01.2008, § 335 Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung (1) Der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten ist zurßckzuweisen:
1. wenn die erschienene Partei die vom Gericht wegen eines von Amts wegen zu berĂźcksichtigenden Umstandes erforderte Nachweisung nicht zu beschaffen vermag; 2. wenn die nicht erschienene Partei nicht ordnungsmäĂig, insbesondere nicht rechtzeitig geladen war; 3. wenn der nicht erschienenen Partei ein tatsächliches mĂźndliches Vorbringen oder ein Antrag nicht rechtzeitig mittels Schriftsatzes mitgeteilt war; 4. wenn im Falle des § 331 Abs. 3 dem Beklagten die Frist des § 276 Abs. 1 Satz 1 nicht mitgeteilt oder er nicht gemäà § 276 Abs. 2 belehrt worden ist; 5. wenn in den Fällen des § 79 Abs. 3 die ZurĂźckweisung des Bevollmächtigten oder die Untersagung der weiteren Vertretung erst in dem Termin erfolgt oder der nicht erschienenen Partei nicht rechtzeitig mitgeteilt worden ist. (2) Wird die Verhandlung vertagt, so ist die nicht erschienene Partei zu dem neuen Termin zu laden. |