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ZPO
ZivilprozeĂźordnung
Nachstehend befindet sich eine GegenĂĽberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Ă„nderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.08.2002, gĂĽltig bis vor 01.11.2005
§ 873
Aufforderung des Verteilungsgerichts
Das zuständige Amtsgericht (§§ 853, 854) hat nach Eingang der Anzeige über die Sachlage an jeden der beteiligten Gläubiger die Aufforderung zu erlassen, binnen zwei Wochen eine Berechnung der Forderung an Kapital, Zinsen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen einzureichen.
Inkraft seit 01.11.2005,
§ 873
Aufforderung des Verteilungsgerichts
Das zuständige Amtsgericht (§§ 827, 853, 854) hat nach Eingang der Anzeige über die Sachlage an jeden der beteiligten Gläubiger die Aufforderung zu erlassen, binnen zwei Wochen eine Berechnung der Forderung an Kapital, Zinsen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen einzureichen.
S. 1765
Bundesgesetzblatt
Teil I
2007
03.08.2007
Nr. 37
Berichtigung der Neufassung der Zivilprozessordnung
Artikel
Die Bekanntmachung der Neufassung der Zivilprozessordnung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431) ist wie folgt zu berichtigen:

1. In § 157 Abs. 3 Satz 1 ist nach dem Wort „Absatzes“ die Angabe „1“ einzufügen.

2. In § 176 Abs. 1 ist das Wort „Justizbeamten“ durch das Wort „Justizbediensteten“ zu ersetzen.

3. In § 178 Abs. 2 sind die Wörter „bezeichneten Person“ durch die Wörter „bezeichneten Personen“ zu ersetzen.

4. In § 646 Abs. 1 Nr. 11 ist das Wort „das“ durch das Wort „dass“ zu ersetzen.

5. In § 691 Abs. 3 Satz 2 ist die Angabe „Absatz 1, 2“ durch die Angabe „Absatz 1“ zu ersetzen.

6. In § 871 ist das Wort „Bahnkraft“ durch die Wörter „Bahn kraft“ zu ersetzen.

7. In § 873 ist die Angabe „(§§ 853, 854)“ durch die Angabe „(§§ 827, 853, 854)“ zu ersetzen.
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