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ZPO
ZivilprozeĂźordnung
Nachstehend befindet sich eine GegenĂĽberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Ă„nderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.08.2002, gĂĽltig bis vor 01.11.2005
§ 871
Landesrechtlicher Vorbehalt bei Eisenbahnen
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach denen, wenn ein anderer als der Eigentümer einer Eisenbahn oder Kleinbahn den Betrieb der Bahnkraft eigenen Nutzungsrechts ausübt, das Nutzungsrecht und gewisse dem Betriebe gewidmete Gegenstände in Ansehung der Zwangsvollstreckung zum unbeweglichen Vermögen gehören und die Zwangsvollstreckung abweichend von den Vorschriften des Bundesrechts geregelt ist.
Inkraft seit 01.11.2005,
§ 871
Landesrechtlicher Vorbehalt bei Eisenbahnen
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach denen, wenn ein anderer als der Eigentümer einer Eisenbahn oder Kleinbahn den Betrieb der Bahn kraft eigenen Nutzungsrechts ausübt, das Nutzungsrecht und gewisse dem Betriebe gewidmete Gegenstände in Ansehung der Zwangsvollstreckung zum unbeweglichen Vermögen gehören und die Zwangsvollstreckung abweichend von den Vorschriften des Bundesrechts geregelt ist.
S. 1765
Bundesgesetzblatt
Teil I
2007
03.08.2007
Nr. 37
Berichtigung der Neufassung der Zivilprozessordnung
Artikel
Die Bekanntmachung der Neufassung der Zivilprozessordnung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431) ist wie folgt zu berichtigen:

1. In § 157 Abs. 3 Satz 1 ist nach dem Wort „Absatzes“ die Angabe „1“ einzufügen.

2. In § 176 Abs. 1 ist das Wort „Justizbeamten“ durch das Wort „Justizbediensteten“ zu ersetzen.

3. In § 178 Abs. 2 sind die Wörter „bezeichneten Person“ durch die Wörter „bezeichneten Personen“ zu ersetzen.

4. In § 646 Abs. 1 Nr. 11 ist das Wort „das“ durch das Wort „dass“ zu ersetzen.

5. In § 691 Abs. 3 Satz 2 ist die Angabe „Absatz 1, 2“ durch die Angabe „Absatz 1“ zu ersetzen.

6. In § 871 ist das Wort „Bahnkraft“ durch die Wörter „Bahn kraft“ zu ersetzen.

7. In § 873 ist die Angabe „(§§ 853, 854)“ durch die Angabe „(§§ 827, 853, 854)“ zu ersetzen.
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