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ZPO
Zivilprozeßordnung
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.08.2002, gültig bis vor 01.11.2005
§ 691
Zurückweisung des Mahnantrags
(1) Der Antrag wird zurückgewiesen:

1. wenn er den Vorschriften der §§ 688, 689, 690, 703c Abs. 2 nicht entspricht;

2. wenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teiles des Anspruchs nicht erlassen werden kann. Vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören.

(2) Sollte durch die Zustellung des Mahnbescheids eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, so tritt die Wirkung mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids ein, wenn innerhalb eines Monats seit der Zustellung der Zurückweisung des Antrags Klage eingereicht und diese demnächst zugestellt wird.

(3) Gegen die Zurückweisung findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Antrag in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt und mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass diese Form dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung nicht geeignet erscheine. Im Übrigen sind Entscheidungen nach Absatz 1, 2 unanfechtbar.
Inkraft seit 01.11.2005,
§ 691
Zurückweisung des Mahnantrags
(1) Der Antrag wird zurückgewiesen:

1. wenn er den Vorschriften der §§ 688, 689, 690, 703c Abs. 2 nicht entspricht;

2. wenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teiles des Anspruchs nicht erlassen werden kann. Vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören.

(2) Sollte durch die Zustellung des Mahnbescheids eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, so tritt die Wirkung mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids ein, wenn innerhalb eines Monats seit der Zustellung der Zurückweisung des Antrags Klage eingereicht und diese demnächst zugestellt wird.

(3) Gegen die Zurückweisung findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Antrag in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt und mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass diese Form dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung nicht geeignet erscheine. Im Übrigen sind Entscheidungen nach Absatz 1 unanfechtbar.
S. 1765
Bundesgesetzblatt
Teil I
2007
03.08.2007
Nr. 37
Berichtigung der Neufassung der Zivilprozessordnung
Artikel
Die Bekanntmachung der Neufassung der Zivilprozessordnung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431) ist wie folgt zu berichtigen:

1. In § 157 Abs. 3 Satz 1 ist nach dem Wort „Absatzes“ die Angabe „1“ einzufügen.

2. In § 176 Abs. 1 ist das Wort „Justizbeamten“ durch das Wort „Justizbediensteten“ zu ersetzen.

3. In § 178 Abs. 2 sind die Wörter „bezeichneten Person“ durch die Wörter „bezeichneten Personen“ zu ersetzen.

4. In § 646 Abs. 1 Nr. 11 ist das Wort „das“ durch das Wort „dass“ zu ersetzen.

5. In § 691 Abs. 3 Satz 2 ist die Angabe „Absatz 1, 2“ durch die Angabe „Absatz 1“ zu ersetzen.

6. In § 871 ist das Wort „Bahnkraft“ durch die Wörter „Bahn kraft“ zu ersetzen.

7. In § 873 ist die Angabe „(§§ 853, 854)“ durch die Angabe „(§§ 827, 853, 854)“ zu ersetzen.
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