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ZPO
Zivilprozeßordnung
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.08.2002, gültig bis vor 01.11.2005
§ 178
Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen
(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

1. in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,

2. in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,

3. in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.

(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Person ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.
Inkraft seit 01.11.2005,
§ 178
Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen
(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

1. in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,

2. in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,

3. in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.

(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.
S. 1765
Bundesgesetzblatt
Teil I
2007
03.08.2007
Nr. 37
Berichtigung der Neufassung der Zivilprozessordnung
Artikel
Die Bekanntmachung der Neufassung der Zivilprozessordnung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431) ist wie folgt zu berichtigen:

1. In § 157 Abs. 3 Satz 1 ist nach dem Wort „Absatzes“ die Angabe „1“ einzufügen.

2. In § 176 Abs. 1 ist das Wort „Justizbeamten“ durch das Wort „Justizbediensteten“ zu ersetzen.

3. In § 178 Abs. 2 sind die Wörter „bezeichneten Person“ durch die Wörter „bezeichneten Personen“ zu ersetzen.

4. In § 646 Abs. 1 Nr. 11 ist das Wort „das“ durch das Wort „dass“ zu ersetzen.

5. In § 691 Abs. 3 Satz 2 ist die Angabe „Absatz 1, 2“ durch die Angabe „Absatz 1“ zu ersetzen.

6. In § 871 ist das Wort „Bahnkraft“ durch die Wörter „Bahn kraft“ zu ersetzen.

7. In § 873 ist die Angabe „(§§ 853, 854)“ durch die Angabe „(§§ 827, 853, 854)“ zu ersetzen.
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