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ZPO
Zivilprozeßordnung
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.06.2007, gültig bis vor 01.11.2005
§ 157
Ungeeignete Vertreter; Prozessagenten
(1) Mit Ausnahme der Rechtsanwälte sind Personen, die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, als Bevollmächtigte und Beistände in der Verhandlung ausgeschlossen. Sie sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie als Partei einen ihnen abgetretenen Anspruch geltend machen und nach der Überzeugung des Gerichts der Anspruch abgetreten ist, um ihren Ausschluss von der Verhandlung zu vermeiden.

(2) Das Gericht kann Parteien, Bevollmächtigten und Beiständen, die nicht Rechtsanwälte sind, wenn ihnen die Fähigkeit zum geeigneten Vortrag mangelt, den weiteren Vortrag untersagen. Diese Anordnung ist unanfechtbar.

(3) Die Vorschrift des Absatzes ist auf Personen, denen das mündliche Verhandeln vor Gericht durch Anordnung der Justizverwaltung gestattet ist, nicht anzuwenden. Die Justizverwaltung soll bei ihrer Entschließung sowohl auf die Eignung der Person als auch darauf Rücksicht nehmen, ob im Hinblick auf die Zahl der in dem Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwälte ein Bedürfnis zur Zulassung besteht.
Inkraft seit 01.11.2005, gültig bis vor 01.01.2008
§ 157
Ungeeignete Vertreter; Prozessagenten
(1) Mit Ausnahme der Rechtsanwälte sind Personen, die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, als Bevollmächtigte und Beistände in der Verhandlung ausgeschlossen. Sie sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie als Partei einen ihnen abgetretenen Anspruch geltend machen und nach der Überzeugung des Gerichts der Anspruch abgetreten ist, um ihren Ausschluss von der Verhandlung zu vermeiden.

(2) Das Gericht kann Parteien, Bevollmächtigten und Beiständen, die nicht Rechtsanwälte sind, wenn ihnen die Fähigkeit zum geeigneten Vortrag mangelt, den weiteren Vortrag untersagen. Diese Anordnung ist unanfechtbar.

(3) Die Vorschrift des Absatzes 1 ist auf Personen, denen das mündliche Verhandeln vor Gericht durch Anordnung der Justizverwaltung gestattet ist, nicht anzuwenden. Die Justizverwaltung soll bei ihrer Entschließung sowohl auf die Eignung der Person als auch darauf Rücksicht nehmen, ob im Hinblick auf die Zahl der in dem Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwälte ein Bedürfnis zur Zulassung besteht.
S. 1765
Bundesgesetzblatt
Teil I
2007
03.08.2007
Nr. 37
Berichtigung der Neufassung der Zivilprozessordnung
Artikel
Die Bekanntmachung der Neufassung der Zivilprozessordnung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431) ist wie folgt zu berichtigen:

1. In § 157 Abs. 3 Satz 1 ist nach dem Wort „Absatzes“ die Angabe „1“ einzufügen.

2. In § 176 Abs. 1 ist das Wort „Justizbeamten“ durch das Wort „Justizbediensteten“ zu ersetzen.

3. In § 178 Abs. 2 sind die Wörter „bezeichneten Person“ durch die Wörter „bezeichneten Personen“ zu ersetzen.

4. In § 646 Abs. 1 Nr. 11 ist das Wort „das“ durch das Wort „dass“ zu ersetzen.

5. In § 691 Abs. 3 Satz 2 ist die Angabe „Absatz 1, 2“ durch die Angabe „Absatz 1“ zu ersetzen.

6. In § 871 ist das Wort „Bahnkraft“ durch die Wörter „Bahn kraft“ zu ersetzen.

7. In § 873 ist die Angabe „(§§ 853, 854)“ durch die Angabe „(§§ 827, 853, 854)“ zu ersetzen.
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