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ZPO
Zivilprozeßordnung
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.08.2002, gültig bis vor 01.07.2007
§ 29b
Besonderer Gerichtsstand bei Wohnungseigentum
Für Klagen Dritter, die sich gegen Mitglieder oder frühere Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft richten und sich auf das gemeinschaftliche Eigentum, seine Verwaltung oder auf das Sondereigentum beziehen, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.
Inkraft seit 01.07.2007,
§ 29b
(aufgehoben)
S. 353
Bundesgesetzblatt
Teil I
2007
30.03.2007
Nr. 11
Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze
Artikel 3
(6) Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 368), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 29b „Besonderer Gerichtsstand bei Wohnungseigentum“ ersetzt durch die Angabe „(weggefallen)“.

2. § 29b wird aufgehoben.
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