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HGB
Handelsgesetzbuch
Nachstehend befindet sich eine GegenĂŒberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.2003, gĂŒltig bis vor 28.05.2009
§ 301
Kapitalkonsolidierung
(1) Der Wertansatz der dem Mutterunternehmen gehörenden Anteile an einem in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen wird mit dem auf diese Anteile entfallenden Betrag des Eigenkapitals des Tochterunternehmens verrechnet. Das Eigenkapital ist anzusetzen

1. entweder mit dem Betrag, der dem Buchwert der in den Konzernabschluß aufzunehmenden VermögensgegenstĂ€nde, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Bilanzierungshilfen und Sonderposten, gegebenenfalls nach Anpassung der WertansĂ€tze nach § 308 Abs. 2, entspricht, oder

2. mit dem Betrag, der dem Wert der in den Konzernabschluß aufzunehmendenVermögensgegenstĂ€nde, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Bilanzierungshilfen und Sonderposten entspricht, der diesen an dem fĂŒr die Verrechnung nach Absatz 2 gewĂ€hlten Zeitpunkt beizulegen ist.

Bei Ansatz mit dem Buchwert nach Satz 2 Nr. 1 ist ein sich ergebender Unterschiedsbetrag den WertansÀtzen von in der Konzernbilanz anzusetzenden VermögensgegenstÀnden und Schulden des jeweiligen Tochterunternehmens insoweit zuzuschreiben oder mit diesen zu verrechnen, als deren Wert höher oder niedriger ist als der bisherige Wertansatz. Die angewandte Methode ist im Konzernanhang anzugeben.

(2) Die Verrechnung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage der WertansĂ€tze zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile oder der erstmaligen Einbeziehung des Tochterunternehmens in den Konzernabschluß oder, beim Erwerb der Anteile zu verschiedenen Zeitpunkten, zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen Tochterunternehmen geworden ist, durchgefĂŒhrt. Der gewĂ€hlte Zeitpunkt ist im Konzernanhang anzugeben.

(3) Ein bei der Verrechnung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 entstehender oder ein nach Zuschreibung oder Verrechnung nach Absatz 1 Satz 3 verbleibender Unterschiedsbetrag ist in der Konzernbilanz, wenn er auf der Aktivseite entsteht, als GeschĂ€fts- oder Firmenwert und, wenn er auf der Passivseite entsteht, als Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung auszuweisen. Der Posten und wesentliche Änderungen gegenĂŒber dem Vorjahr sind im Anhang zu erlĂ€utern. Werden UnterschiedsbetrĂ€ge der Aktivseite mit solchen der Passivseite verrechnet, so sind die verrechneten BetrĂ€ge im Anhang anzugeben.

(4) Absatz 1 ist nicht auf Anteile an dem Mutterunternehmen anzuwenden, die dem Mutterunternehmen oder einem in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen gehören. Solche Anteile sind in der Konzernbilanz als eigene Anteile im Umlaufvermögen gesondert auszuweisen.#
Inkraft seit 28.05.2009,
§ 301
Kapitalkonsolidierung
(1) Der Wertansatz der dem Mutterunternehmen gehörenden Anteile an einem in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen wird mit dem auf diese Anteile entfallenden Betrag des Eigenkapitals des Tochterunternehmens verrechnet. Das Eigenkapital ist mit dem Betrag anzusetzen, der dem Zeitwert der in den Konzernabschluss aufzunehmenden VermögensgegenstĂ€nde, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten und Sonderposten entspricht, der diesen an dem fĂŒr die Verrechnung nach Absatz 2 maßgeblichen Zeitpunkt beizulegen ist. RĂŒckstellungen sind nach § 253 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und latente Steuern nach § 274 Abs. 2 zu bewerten.

(2) Die Verrechnung nach Absatz 1 ist auf Grundlage der WertansĂ€tze zu dem Zeitpunkt durchzufĂŒhren, zu dem das Unternehmen Tochterunternehmen geworden ist. Können die WertansĂ€tze zu diesem Zeitpunkt nicht endgĂŒltig ermittelt werden, sind sie innerhalb der darauf folgenden zwölf Monate anzupassen. Ist ein Mutterunternehmen erstmalig zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet, sind die WertansĂ€tze zum Zeitpunkt der Einbeziehung des Tochterunternehmens in den Konzernabschluss zugrunde zu legen, soweit das Unternehmen nicht in dem Jahr Tochterunternehmen geworden ist, fĂŒr das der Konzernabschluss aufgestellt wird. Das Gleiche gilt fĂŒr die erstmalige Einbeziehung eines Tochterunternehmens, auf die bisher gemĂ€ĂŸ § 296 verzichtet wurde.

(3) Ein bei der Verrechnung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 entstehender oder ein nach Zuschreibung oder Verrechnung nach Absatz 1 Satz 3 verbleibender Unterschiedsbetrag ist in der Konzernbilanz, wenn er auf der Aktivseite entsteht, als GeschĂ€fts- oder Firmenwert und, wenn er auf der Passivseite entsteht, als Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung auszuweisen. Der Posten und wesentliche Änderungen gegenĂŒber dem Vorjahr sind im Anhang zu erlĂ€utern.

(4) Anteile an dem Mutterunternehmen, die einem in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen gehören, sind in der Konzernbilanz als eigene Anteile des Mutterunternehmens mit ihrem Nennwert oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, mit ihrem rechnerischen Wert, in der Vorspalte offen von dem Posten „Gezeichnetes Kapital“ abzusetzen.
S. 1169
BRD-Bundesgesetzblatt
Teil I
2009
04.06.2009
Nr. 29
Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG)
Artikel 1
44. § 301 wird wie folgt geÀndert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geÀndert:

aa) Die SĂ€tze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„Das Eigenkapital ist mit dem Betrag anzusetzen, der dem Zeitwert der in den Konzernabschluss aufzunehmenden VermögensgegenstĂ€nde, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten und Sonderposten entspricht, der diesen an dem fĂŒr die Verrechnung nach Absatz 2 maßgeblichen Zeitpunkt beizulegen ist. RĂŒckstellungen sind nach § 253 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und latente Steuern nach § 274 Abs. 2 zu bewerten.“

bb) Der bisherige Satz 4 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Verrechnung nach Absatz 1 ist auf Grundlage der WertansĂ€tze zu dem Zeitpunkt durchzufĂŒhren, zu dem das Unternehmen Tochterunternehmen geworden ist. Können die WertansĂ€tze zu diesem Zeitpunkt nicht endgĂŒltig ermittelt werden, sind sie innerhalb der darauf folgenden zwölf Monate anzupassen. Ist ein Mutterunternehmen erstmalig zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet, sind die WertansĂ€tze zum Zeitpunkt der Einbeziehung des Tochterunternehmens in den Konzernabschluss zugrunde zu legen, soweit das Unternehmen nicht in dem Jahr Tochterunternehmen geworden ist, fĂŒr das der Konzernabschluss aufgestellt wird. Das Gleiche gilt fĂŒr die erstmalige Einbeziehung eines Tochterunternehmens, auf die bisher gemĂ€ĂŸ § 296 verzichtet wurde.“

c) Absatz 3 wird wie folgt geÀndert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ein nach der Verrechnung verbleibender Unterschiedsbetrag ist in der Konzernbilanz, wenn er auf der Aktivseite entsteht, als GeschĂ€fts- oder Firmenwert und, wenn er auf der Passivseite entsteht, unter dem Posten „Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung“ nach dem Eigenkapital auszuweisen.“

bb) Satz 3 wird aufgehoben.

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Anteile an dem Mutterunternehmen, die einem in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen gehören, sind in der Konzernbilanz als eigene Anteile des Mutterunternehmens mit ihrem Nennwert oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, mit ihrem rechnerischen Wert, in der Vorspalte offen von dem Posten „Gezeichnetes Kapital“ abzusetzen.“
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