Inkraft seit 01.01.2003, gĂŒltig bis vor 28.05.2009 § 301 Kapitalkonsolidierung (1) Der Wertansatz der dem Mutterunternehmen gehörenden Anteile an einem in den KonzernabschluĂ einbezogenen Tochterunternehmen wird mit dem auf diese Anteile entfallenden Betrag des Eigenkapitals des Tochterunternehmens verrechnet. Das Eigenkapital ist anzusetzen
1. entweder mit dem Betrag, der dem Buchwert der in den KonzernabschluĂ aufzunehmenden VermögensgegenstĂ€nde, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Bilanzierungshilfen und Sonderposten, gegebenenfalls nach Anpassung der WertansĂ€tze nach § 308 Abs. 2, entspricht, oder 2. mit dem Betrag, der dem Wert der in den KonzernabschluĂ aufzunehmendenVermögensgegenstĂ€nde, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Bilanzierungshilfen und Sonderposten entspricht, der diesen an dem fĂŒr die Verrechnung nach Absatz 2 gewĂ€hlten Zeitpunkt beizulegen ist. Bei Ansatz mit dem Buchwert nach Satz 2 Nr. 1 ist ein sich ergebender Unterschiedsbetrag den WertansĂ€tzen von in der Konzernbilanz anzusetzenden VermögensgegenstĂ€nden und Schulden des jeweiligen Tochterunternehmens insoweit zuzuschreiben oder mit diesen zu verrechnen, als deren Wert höher oder niedriger ist als der bisherige Wertansatz. Die angewandte Methode ist im Konzernanhang anzugeben. (2) Die Verrechnung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage der WertansĂ€tze zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile oder der erstmaligen Einbeziehung des Tochterunternehmens in den KonzernabschluĂ oder, beim Erwerb der Anteile zu verschiedenen Zeitpunkten, zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen Tochterunternehmen geworden ist, durchgefĂŒhrt. Der gewĂ€hlte Zeitpunkt ist im Konzernanhang anzugeben. (3) Ein bei der Verrechnung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 entstehender oder ein nach Zuschreibung oder Verrechnung nach Absatz 1 Satz 3 verbleibender Unterschiedsbetrag ist in der Konzernbilanz, wenn er auf der Aktivseite entsteht, als GeschĂ€fts- oder Firmenwert und, wenn er auf der Passivseite entsteht, als Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung auszuweisen. Der Posten und wesentliche Ănderungen gegenĂŒber dem Vorjahr sind im Anhang zu erlĂ€utern. Werden UnterschiedsbetrĂ€ge der Aktivseite mit solchen der Passivseite verrechnet, so sind die verrechneten BetrĂ€ge im Anhang anzugeben. (4) Absatz 1 ist nicht auf Anteile an dem Mutterunternehmen anzuwenden, die dem Mutterunternehmen oder einem in den KonzernabschluĂ einbezogenen Tochterunternehmen gehören. Solche Anteile sind in der Konzernbilanz als eigene Anteile im Umlaufvermögen gesondert auszuweisen.# |
Inkraft seit 28.05.2009, § 301 Kapitalkonsolidierung (1) Der Wertansatz der dem Mutterunternehmen gehörenden Anteile an einem in den KonzernabschluĂ einbezogenen Tochterunternehmen wird mit dem auf diese Anteile entfallenden Betrag des Eigenkapitals des Tochterunternehmens verrechnet. Das Eigenkapital ist mit dem Betrag anzusetzen, der dem Zeitwert der in den Konzernabschluss aufzunehmenden VermögensgegenstĂ€nde, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten und Sonderposten entspricht, der diesen an dem fĂŒr die Verrechnung nach Absatz 2 maĂgeblichen Zeitpunkt beizulegen ist. RĂŒckstellungen sind nach § 253 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und latente Steuern nach § 274 Abs. 2 zu bewerten.
(2) Die Verrechnung nach Absatz 1 ist auf Grundlage der WertansĂ€tze zu dem Zeitpunkt durchzufĂŒhren, zu dem das Unternehmen Tochterunternehmen geworden ist. Können die WertansĂ€tze zu diesem Zeitpunkt nicht endgĂŒltig ermittelt werden, sind sie innerhalb der darauf folgenden zwölf Monate anzupassen. Ist ein Mutterunternehmen erstmalig zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet, sind die WertansĂ€tze zum Zeitpunkt der Einbeziehung des Tochterunternehmens in den Konzernabschluss zugrunde zu legen, soweit das Unternehmen nicht in dem Jahr Tochterunternehmen geworden ist, fĂŒr das der Konzernabschluss aufgestellt wird. Das Gleiche gilt fĂŒr die erstmalige Einbeziehung eines Tochterunternehmens, auf die bisher gemÀà § 296 verzichtet wurde. (3) Ein bei der Verrechnung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 entstehender oder ein nach Zuschreibung oder Verrechnung nach Absatz 1 Satz 3 verbleibender Unterschiedsbetrag ist in der Konzernbilanz, wenn er auf der Aktivseite entsteht, als GeschĂ€fts- oder Firmenwert und, wenn er auf der Passivseite entsteht, als Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung auszuweisen. Der Posten und wesentliche Ănderungen gegenĂŒber dem Vorjahr sind im Anhang zu erlĂ€utern. (4) Anteile an dem Mutterunternehmen, die einem in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen gehören, sind in der Konzernbilanz als eigene Anteile des Mutterunternehmens mit ihrem Nennwert oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, mit ihrem rechnerischen Wert, in der Vorspalte offen von dem Posten âGezeichnetes Kapitalâ abzusetzen. |